Entschädigung für ungerechtfertigte Beschlagnahmung

Entschädigung für ungerechtfertigte Beschlagnahmung

Wenn der Gläubiger zu Unrecht eine Sicherungspfändung an den Gütern des Schuldners vornimmt und sich am Ende des Rechtsstreits oder des Verfahrens herausstellt, dass die Sicherungspfändung ungerechtfertigt ist, muss der Schuldner vor dem allgemeinen Gericht eine Schadensersatzklage gegen den Gläubiger auf Zahlung des Schadens einreichen, den der Schuldner aufgrund der ungerechtfertigten Sicherungspfändung erlitten hat. Die Schadensersatzklage wird auch vor dem Gericht verhandelt, das die vorläufige Pfändung angeordnet hat (Art. 259/4).

Der Schaden des Schuldners, der diesen Schadensersatzprozess gewinnt, wird aus den Sicherheiten beglichen, die der Gläubiger bei der Entscheidung über die vorläufige Kontenpfändung hinterlegen musste, oder, wenn die Sicherheiten nicht ausreichen, aus dem Erlös aus der Beschlagnahme und dem Verkauf der anderen Vermögenswerte des Gläubigers.

Die Schadensersatzklage des Gläubigers gegen den Schuldner (da es keine gesetzliche Regelung gibt) unterliegt einer Verjährungsfrist von zwei Jahren, in jedem Fall aber zehn Jahren, wie bei unerlaubten Handlungen (vgl. Artikel 72 KO). In diesem Fall werden zwar die Voraussetzungen des Schadens, der Verursachung, der Rechtswidrigkeit und der Vollstreckung des vorläufigen Pfändungsbeschlusses geprüft, ein Verschulden des Gläubigers ist jedoch nicht erforderlich. Mit anderen Worten: Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung.

Es gibt auch spezielle Fälle der vorläufigen Pfändung im Gesetz:

Im Falle der Aufhebung von Sparguthaben: Während der Klage auf Aufhebung der Verfügung kann das mit der Klage befasste Gericht auf Antrag des Gläubigers über die vorläufige Pfändung des Vermögens entscheiden, das Gegenstand der zu löschenden Verfügung ist (Art. 281).

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