die Zusage des Verkaufs von Immobilien durch eine insolvente Person

die Zusage des Verkaufs von Immobilien durch eine insolvente Person

Auch wenn die Güter und Rechte, die in die Konkursmasse eingehen und die nach den gesetzlichen Bestimmungen mit dem Erlass des Konkursbeschlusses und der Eröffnung des Konkurses automatisch gebildet werden, dem Konkursschuldner gehören, erlischt die Verfügungsgewalt des Konkursschuldners über sie.

Alle Arten von Verfügungen des Konkursschuldners über die in der Tabelle aufgeführten Güter und Rechte sind gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam. In der Entscheidung der 10. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs vom 25.10.1999 wurde festgestellt, dass die von dem wegen Verstoßes gegen das Scheckgesetz angeklagten Konkursschuldner ausgestellten Schecks nicht als gültig angesehen werden können, da er nach der Konkursentscheidung nicht mehr über sie verfügen kann und somit der Tatbestand nicht erfüllt ist.

Diese Frage wird im ersten Absatz von Artikel 191 des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes mit der Bestimmung geregelt: „Alle Arten von Ersparnissen des Schuldners auf das zur Tabelle gehörende Vermögen nach Eröffnung des Konkurses sind den Gläubigern gegenüber ungültig.“ Nach dieser Vorschrift ist es für die Unwirksamkeit eines Verfügungsgeschäftes nur gegenüber der Tabelle erforderlich und ausreichend, dass das Verfügungsgeschäft vom Gemeinschuldner vorgenommen wird und die zur Tabelle gehörenden Sachen oder Rechte zum Gegenstand hat.

Es ist zu beachten, dass nur Verfügungsgeschäfte, nicht aber alle Arten von Geschäften verboten sind. Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Konkursgläubiger vorgesehen, dass, selbst wenn der Konkursschuldner sich mit einem Verpflichtungsgeschäft verpflichtet, diese Verpflichtung nur eine Verpflichtung zur Erfüllung einer dem Konkursschuldner auferlegten Pflicht ist. Ein solches Geschäft darf nicht geeignet sein, eine Verminderung der Masse zu bewirken.

Der Konkursschuldner kann ein zur Tabelle gehörendes Grundstück verkaufen. Der Konkursschuldner wird jedoch nicht in der Lage sein, seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag (die Verpflichtung zur Lieferung der Ware und zur Übertragung des Eigentums) zu erfüllen, d. h. er wird kein Verfügungsgeschäft vornehmen können. Dies bedeutet nicht, dass der vom Konkursschuldner abgeschlossene Kaufvertrag ungültig ist. Es liegt ein gültiger Kaufvertrag vor. Der Konkursverwalter ist lediglich nicht in der Lage, die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Übergabe/Lieferung der Waren zu erfüllen. Wenn der Konkurs aufgehoben wird, kann der Käufer die Lieferung der Waren vom Schuldner (dem ehemaligen Konkursschuldner) und die Übertragung des Eigentums an ihn auf der Grundlage dieses Vertrags verlangen.

WENN WIR DEN VERKAUF EINER UNBEWEGLICHEN SACHE BEURTEILEN;
Wenn der Konkursschuldner eine in der Konkurstabelle eingetragene Immobilie einem Vertrag über ein Verkaufsversprechen für Immobilien unterwirft, steht dem nichts im Wege. Denn es ist die Verfügungsbefugnis, die eingeschränkt ist, ansonsten gibt es kein Hindernis für den Konkursschuldner, ein Verpflichtungsgeschäft zu tätigen. Denn die Interessen der aus der Masse zu befriedigenden Gläubiger werden durch die Erfüllung der Schuld aus diesen Geschäften berührt, nicht durch die Belastungsgeschäfte des Gemeinschuldners.

Mit dem Kaufversprechensvertrag wird kein Verfügungsgeschäft getätigt; es entsteht lediglich die Verpflichtung, einen Kaufvertrag abzuschließen und die Eintragung der Eigentumsübertragung zu beantragen.

Wenn die „Person, zu deren Gunsten das Verkaufsversprechen abgegeben wird“, mit der der Konkursschuldner einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, aufgrund des Rechts aus dem Verkaufsversprechen eine Klage auf Übertragung des unbeweglichen Vermögens auf sie erhebt, wird diese Klage abgewiesen, da die Verfügung des Konkursschuldners über die Masse gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam ist.

Wenn ein Vertrag über den Verkauf von Immobilien nach der Konkurseröffnung, aber vor der Aufhebung des Konkurses abgeschlossen wurde und nach der Aufhebung des Konkurses eine Klage auf Erfüllung dieses Vertrages eingereicht wird, kann der Vertrag über den Verkauf von Immobilien nach der Entscheidung der 14. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs nur mit Zustimmung der Konkursverwaltung oder des beklagten Schuldners, dessen Konkurs während der Konkurszeit aufgehoben wurde, gültig werden, andernfalls ist die Klage abzuweisen.

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