gesetzliches Anwaltshonorar

gesetzliches Anwaltshonorar

Das Anwaltshonorar bezieht sich auf den Betrag oder den Wert der vom Anwalt geleisteten Rechtshilfe.

Als Anwaltshonorar kann der Wert der Klage oder des Urteils oder ein bestimmter Prozentsatz des Geldes, der fünfundzwanzig Prozent nicht übersteigen darf, vereinbart werden.

In den nach Absatz 2 abzuschließenden Verträgen darf nicht vorgesehen werden, dass ein Teil der Sachen und Rechte, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind, dem Rechtsanwalt in natura zufällt.

Es darf kein Anwaltshonorar unterhalb des Mindesthonorartarifs für Rechtsanwälte vereinbart werden. Wird ein Fall unentgeltlich übernommen, so ist dies dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. In Fällen, in denen das Anwaltshonorar nicht vereinbart wurde oder keine schriftliche Honorarvereinbarung zwischen den Parteien besteht oder die Honorarvereinbarung unklar oder strittig ist oder die Bestimmung der Honorarvereinbarung über das Honorar als ungültig erachtet wird, wird als Anwaltshonorar von der für die Prüfung der Honorareinwendungen zuständigen Behörde ein Betrag zwischen zehn und zwanzig Prozent des Streitwerts am Tag der Rechtskraft des Urteils festgesetzt, sofern dieser in Fällen und Angelegenheiten, deren Wert in Geld gemessen werden kann, nicht unter den Mindesthonorartarifen liegt. In Fällen und Angelegenheiten, deren Wert nicht in Geld bemessen werden kann, ist der Mindestgebührentarif des Rechtsanwalts anzuwenden.

Bei Beendigung der Angelegenheit steht dem Rechtsanwalt das Honorar zu, das er der Gegenpartei auf der Grundlage des Tarifs in Rechnung stellt. Dieses Honorar darf nicht mit den Schulden des Unternehmers verrechnet, aufgerechnet oder beschlagnahmt werden.

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