
gesamtschuldnerische Haftung für die Vergütung
Gibt es mehrere Geschäftsinhaber, so haftet jeder von ihnen gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Anwaltshonorars für die Arbeiten, die durch Vergleich oder auf andere Weise zwischen den Parteien abgeschlossen und nicht weiterverfolgt werden.
