
Ermächtigung von Polizeibeamten, die Polizei anzuhalten und nach einem Ausweis zu fragen
IN WELCHEN FÄLLEN KANN DIE POLIZEI (ORDNUNGSHÜTER) PERSONEN UND FAHRZEUGE ANHALTEN?
Gemäß Artikel 4/A des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei;
Die Polizei darf Personen und Fahrzeuge anhalten
1) Um die Begehung eines Verbrechens oder einer Ordnungswidrigkeit zu verhindern,
2) Zur Ergreifung von Tätern, die nach der Begehung einer Straftat fliehen, um die Identität der Täter von begangenen Verbrechen oder Vergehen festzustellen,
3) Identifizierung von Personen, gegen die ein Haftbefehl oder eine Vorladung ergangen ist,
4) Die Polizei kann Personen und Fahrzeuge anhalten, um eine bestehende oder drohende Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum von Personen oder für die Öffentlichkeit abzuwenden.
Die Polizei ist befugt, Personen und Fahrzeuge anzuhalten, wenn einer dieser vier im Gesetz genannten Gründe vorliegt. An Orten, an denen es keine Polizeiorganisation gibt, nehmen die Gendarmeriekommandanten der Provinzen, Bezirke und Gemeinden sowie die Kommandanten der Gendarmeriestationen Aufgaben und Befugnisse wie die Polizei wahr.
KANN DIE POLIZEI (STRAFVERFOLGUNGSBEAMTE) VON IHRER ANHALTEBEFUGNIS WILLKÜRLICH GEBRAUCH MACHEN?
Die Polizei kann von ihrer Anhaltebefugnis nicht willkürlich Gebrauch machen. Anhalteaktionen dürfen nicht so durchgeführt werden, dass eine kontinuierliche, faktische Situation und Willkür entsteht. Um von der Anhaltebefugnis Gebrauch zu machen, muss ein vernünftiger Grund vorliegen, der auf der Erfahrung der Polizei und dem aus der aktuellen Situation gewonnenen Eindruck beruht. In diesem Fall kann der Polizeibeamte von dieser Befugnis spontan Gebrauch machen, wenn er nach seinem Ermessen, seiner Vernunft und seiner Logik bei der Bewertung der Situation, in die er verwickelt ist, zu einem begründeten Verdacht gelangt, und somit seine Pflicht erfüllen kann.
WELCHE PFLICHTEN HAT DIE POLIZEI ZUM ZEITPUNKT DER ANHALTUNG?
Zunächst informiert die Polizei die angehaltene Person über den Grund der Kontrolle. Der Polizeibeamte muss sich vorstellen, indem er sagt, dass er ein Polizeibeamter ist, und kann aufgefordert werden, seinen Personalausweis vorzuzeigen. Der Polizeibeamte kann dann, wenn er es für notwendig hält, der angehaltenen Person Fragen über den Grund der Kontrolle stellen und sie auffordern, ihren Personalausweis oder andere erforderliche Dokumente vorzulegen.
WIE LANGE DAUERT DIE POLIZEIKONTROLLE?
Die Dauer der Anhaltung darf nicht länger sein als die Zeit, die für die Durchführung der Maßnahme, die der Grund für die Anhaltung ist, erforderlich ist. Personen und Fahrzeuge dürfen sich entfernen, wenn der Grund für die Anhaltung beseitigt ist. Die Dauer dieser Frist variiert je nach den Ereignissen. In der Regel dauert sie nicht länger als eine Stunde. Polizeibeamten.
WIE FRAGT DIE POLIZEI NACH DER IDENTITÄT UND WEIST SICH AUS?
Bei der Ausübung ihres Dienstes kann die Polizei Personen nach ihrer Identität fragen, nachdem sie das Dokument vorgelegt haben, das sie als Polizeibeamte ausweist. Personen, die ihren Personalausweis nicht bei sich haben, werden die notwendigen Erleichterungen zum Nachweis ihrer Identität gewährt. Eine Person, deren Identität nicht festgestellt werden kann, weil sie keine Papiere hat, die Aussage verweigert, eine falsche Erklärung abgibt oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, sich auszuweisen, wird in Gewahrsam genommen und die Staatsanwaltschaft wird unverzüglich unterrichtet. Die betreffende Person wird in Gewahrsam genommen und gegebenenfalls festgenommen, bis ihre Identität eindeutig festgestellt ist. Wird die Identität der Person festgestellt, wird die Festnahme oder der Arrest aus diesem Grund unverzüglich beendet. Nach der Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Sicherstellung der Registrierung von Personen, deren Identität nicht festgestellt werden kann, weil sie nicht im Personenstandsregister eingetragen sind, werden ihr Lichtbild und ihre Fingerabdrücke aufgenommen und gespeichert. Wird festgestellt, dass es sich bei der Person, deren Identität nicht festgestellt werden kann, um einen Ausländer handelt, wird gemäß den Bestimmungen des Passgesetzes und des Gesetzes über den Aufenthalt und das Reisen von Ausländern in der Türkei gehandelt. Polizeibeamten.
