ein Mann, der seine Frau aus dem Haus wirft, ist selbst schuld

ein Mann, der seine Frau aus dem Haus wirft, ist selbst schuld

Der Mann, der seine Frau aus dem Haus wirft, trägt die Schuld. Sie können die Musterentscheidung des Kassationsgerichts einsehen.

Zivilkammer

Hauptnummer: 2016/24716

Entscheidungsnummer: 2018/10846

” Rechtsprechungstext “

GERICHT :Familiengericht
ART DES FALLS : Scheidung

Nach Abschluss der Verhandlung des Rechtsstreits zwischen den Parteien wurde das oben datierte und nummerierte Urteil des Amtsgerichts von der klagenden Frau hinsichtlich der Feststellung des Verschuldens, der abgelehnten Ausgleichszahlungen, der Ablehnung von Armuts- und Trennungsunterhalt sowie der Höhe des Unterhalts angefochten, die Akten wurden verlesen und erörtert:
1-Nach dem Akteninhalt, den der Entscheidung zugrundeliegenden Beweisen und den gesetzeskonformen Gründen, zumal kein Fehler in der Beweiswürdigung vorliegt, sind die Berufungseinwände der klagenden Frau mit Ausnahme der folgenden Ziffern unberechtigt.
2 – Das Gericht hat die Ansprüche der klagenden Frau auf Geld- und Sachschadenersatz (Artikel 174/1-2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit der Begründung zurückgewiesen, dass “die klagende Frau gesagt hat, dass sie ihren beklagten Ehemann nicht geliebt und nicht gewollt hat, dass sie oft die gemeinsame Wohnung verlassen hat und dass der beklagte Mann sie aus dem Haus geworfen hat”, und angenommen, dass die klagende Frau grob fahrlässig und der beklagte Mann leicht fahrlässig an den Ereignissen beteiligt war, die zur Scheidung geführt haben.
Gemäß Artikel 129/1-d-e der Zivilprozessordnung Nr. 6100 in der am Tag der Klageerhebung geltenden Fassung ist der Beklagte verpflichtet, in der Klageerwiderung alle Tatsachen, auf die sich die Verteidigung stützt, zusammen mit einer klaren Zusammenfassung und unter fortlaufender Nummerierung darzulegen und anzugeben, mit welchen Beweisen jede als Grundlage der Verteidigung angeführte Tatsache bewiesen werden soll.
Im konkreten Fall hat der Beklagte keinen fristgerechten Erwiderungsantrag gestellt und sich nicht auf Zeugenaussagen gestützt. Die im Vorprüfungsstadium gesetzte Frist zur Mitteilung der nicht herangezogenen Beweise entfaltet keine Wirkung und die vom Beklagten nicht rechtzeitig mitgeteilten Zeugenaussagen können bei der Verschuldensermittlung nicht berücksichtigt werden (HGK-Beschluss vom 20.04.2016, Nr. 2014/2-695 b. und Beschluss 2016/522). In diesem Fall ist es nicht richtig, dass das Gericht der klagenden Frau aufgrund der von der Beklagten nicht ordnungsgemäß vorgelegten Beweise und Zeugenaussagen ein Verschulden zuschreibt. Nach den nicht angefochtenen und nicht abschließend geprüften Verhaltensweisen des beklagten Mannes ist davon auszugehen, dass der beklagte Mann, der seine Frau aus dem Haus geworfen hat, an den Ereignissen, die zur Scheidung geführt haben, völlig schuldlos ist, und die Annahme, dass die klagende Frau schwer schuldhaft ist, ist fehlerhaft und erforderte eine Aufhebung. selbst.
3- Wie in Unterabsatz 2 dargelegt, trifft den beklagten Mann das volle Verschulden an den Ereignissen, die zur Scheidung geführt haben. Die fehlerhaften Verhaltensweisen stellen auch einen Angriff auf die Persönlichkeitsrechte der Frau dar. Die Voraussetzungen für eine materielle und immaterielle Entschädigung (Artikel 174/1-2 des Zivilgesetzbuches) sind zugunsten der klagenden Frau erfüllt. Die Ablehnung der Anträge der Klägerin auf finanzielle und immaterielle Entschädigung, die sich auf die fehlerhafte Verschuldensfeststellung der Parteien stützt, wurde nicht als richtig angesehen.
SCHLUSSFOLGERUNG: Es wurde einstimmig beschlossen, dass das angefochtene Urteil aus den in den Ziffern 2 und 3 dargelegten Gründen ABGELEHNT wird und die angefochtenen Teile des Urteils, die nicht in den Anwendungsbereich der Aufhebung fallen, aus den in Ziffer 1 dargelegten Gründen ZUGELASSEN werden, die Vorabentscheidungsgebühr auf Antrag zurückerstattet wird und der Weg der Berichtigung des Urteils innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses offensteht. 09.10.2018(Dienstag). selbst.

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