
Der Einspruchsrücknahmefall kann geändert und in einen Forderungsfall umgewandelt werden 5
- ZIVILKAMMER DES KASSATIONSGERICHTES
T. 24.09.2001 E. 2001/15124 K. 2001/14417
LÖSCHUNG DES EINSPRUCHSVERFAHRENS
GLEICHZEITIG KANN DIE EINZIEHUNG DER FORDERUNG NICHT BEANTRAGT WERDEN Einspruchsrücknahmefall
ZUSAMMENFASSUNG : Die Löschung des Einspruchs und die Einziehung der Forderung können nicht gleichzeitig beantragt werden. In einem solchen Fall sollte das Gericht den Kläger erklären lassen, ob es sich bei der Klage um die Löschung des Widerspruchs oder um eine Forderung handelt, und die Klage sollte entsprechend als Löschung des Widerspruchs oder als Forderung abgeschlossen werden.
ENTSCHEIDUNG : Es wird davon ausgegangen, dass der klagende Arbeitnehmer die Vollstreckung der in der zuvor eingereichten Teilklage gegen den beklagten Arbeitgeber vorbehaltenen Restforderung beantragt hat und der Beklagte einem Teil der verfahrensgegenständlichen Forderung widersprochen hat und das Verfahren eingestellt wurde.
Der klagende Arbeitnehmer beantragte die Aufhebung des Widerspruchs und die Fortführung des Verfahrens sowie die Vollstreckungsabwehrklage und beantragte die Entscheidung über die Einziehung der widersprochenen Forderung. Einspruchsrücknahmefall
Das Gericht beschloss, die Forderung in Höhe von (…) TL bei der Beklagten einzuziehen und den Antrag auf Vollstreckungsabwehrklage abzulehnen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des Widerspruchs und die Einziehung der Forderung nicht gleichzeitig beantragt werden können. In einem solchen Fall sollte sich das Gericht vom Kläger erklären lassen, ob es sich bei der Klage um die Löschung des Widerspruchs oder um eine Forderung handelt, und dementsprechend sollte die Klage als Löschung des Widerspruchs oder als Forderung abgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar in derselben Klage sowohl die Löschung des Widerspruchs als auch die Einziehung der Forderung beantragt, doch hätte die Klage entsprechend abgeschlossen werden müssen, da der Kläger in seiner Klageschrift vom 20.2.2001 seine Klage auf die Löschung des Widerspruchs und den Antrag auf Vollstreckungsverweigerungsentschädigung gerichtet hat.
SCHLUSSFOLGERUNG: Es wurde am 24.09.2001 einstimmig beschlossen, die angefochtene Entscheidung aus den oben genannten Gründen aufzuheben. Einspruchsrücknahmefall
