Der Einspruchsrücknahmefall kann geändert und in einen Forderungsfall umgewandelt werden 6

Der Einspruchsrücknahmefall kann geändert und in einen Forderungsfall umgewandelt werden 6

  1. ZIVILKAMMER DES KASSATIONSGERICHTES
    T. 09.02.2009 E. 2008/9694 K. 2009/1327

LÖSCHUNG DER EINSPRUCHSSACHE
KANN DURCH EINEN ÄNDERUNGSANTRAG IN EINE “ANFECHTBARE” SACHE UMGEWANDELT WERDEN

ZUSAMMENFASSUNG : Der Kläger beantragte in der Klageschrift die “Löschung des Widerspruchs”; später beantragte er mit dem “Änderungs”-Antrag, die Klage als “Forderungssache” zu betrachten. In diesem Fall ist es obligatorisch, den Fall als Forderungssache zu betrachten und abzuschließen.
ENTSCHEIDUNG: Der Kläger behauptete, er habe dem Beklagten Geld geliehen, dafür einen Wechsel erhalten, der Beklagte habe ihn in Verzug gesetzt und den Wechsel verfallen lassen, die Schuld sei nicht beglichen worden und dem Vollstreckungsverfahren sei widersprochen worden, und beantragte die Aufhebung des Widerspruchs und die Einziehung der Vollstreckungsverweigerungsentschädigung.
Der Beklagte verteidigte sich damit, dass er den Betrag der Kaution, die er als Gegenleistung für die Pappelbäume, die er vom Kläger gekauft hatte, gezahlt hatte, aber die Kaution wurde nicht zurückgegeben, und beantragte die Abweisung des Rechtsstreits.
In der Verhandlung, die infolge der Aufhebung der ersten Entscheidung des Gerichts über die Abweisung der Klage durch unsere Dienststelle auf die Berufung des Klägers hin stattfand, wurde beschlossen, der Klage stattzugeben, den Einspruch aufzuheben, das Verfahren fortzusetzen und die Zwangsvollstreckungsentschädigung in Höhe von 40 % der Hauptforderung beim Beklagten einzuziehen; gegen das Urteil legte der Beklagte Berufung ein.
Der Kläger beantragte im Klageantrag die Löschung des Widerspruchs, mit Änderungsantrag vom 12.05.2006 beantragte der Kläger jedoch, den Prozess als Forderungssache zu behandeln. Der Kläger ist an den Antrag im Änderungsantrag gebunden, so dass der Rechtsstreit als Forderungssache verhandelt und abgeschlossen werden muss. Es ist verfahrens- und rechtswidrig, wenn das Gericht über die Aufhebung des Widerspruchs in der schriftlichen Form entscheidet, während das Gericht den Fall als Schuldsache betrachten und entsprechend dem zu erzielenden Ergebnis entscheiden sollte. Dies erfordert eine Aufhebung.
SCHLUSSFOLGERUNG: Aus den oben dargelegten Gründen wurde am 09.02.2009 einstimmig beschlossen, dass die angefochtene Entscheidung zugunsten des Klägers aufgehoben wird. Forderungsfall

  1. GERICHTSHOF
    T. 16.01.2006 E. 2005/159 K. 2006/87

SOWOHL DIE LÖSCHUNG DES WIDERSPRUCHS ALS AUCH DIE EINZIEHUNG DER FORDERUNG
ZUSAMMEN ZU BEANTRAGEN UND KEINE ENTSCHEIDUNG IN DIESER RICHTUNG TREFFEN ZU KÖNNEN

ZUSAMMENFASSUNG : Einspruchserledigung und Forderungseinzug sind hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Ergebnisse unterschiedliche Arten von Rechtsstreitigkeiten. Obwohl im Antrag nur die Löschung des Widerspruchs beantragt wird, kann nicht sowohl über die Einziehung der Forderung als auch über die Löschung des Widerspruchs in einer Weise entschieden werden, die zu einer Verzögerung der Vollstreckung führt. Forderungsfall
BESCHLUSS: Der Anwalt des Klägers behauptete, der Beklagte, der Mitglied seiner Mandantengenossenschaft ist, habe seine Schulden bei der Genossenschaft nicht bezahlt und dem eingeleiteten Vollstreckungsverfahren zur Einziehung der Forderung nebst Zinsen zu Unrecht widersprochen, und beantragte die Aufhebung des Widerspruchs und die Einziehung der Vollstreckungsverweigerungsentschädigung beim Beklagten. Der Anwalt der Beklagten beantragte die Abweisung des Rechtsstreits.
Nach der Beweisaufnahme und den vom Gericht angenommenen Sachverständigengutachten wurde beschlossen, der Klage teilweise stattzugeben mit der Begründung, dass die Klägerin der beklagten Genossenschaft Verzugszinsen schuldet, das Verfahren durch Einziehung der berechneten Forderung gegenüber der Beklagten nebst den zu verarbeitenden gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt des Verfahrens fortzusetzen, den Einspruch der Beklagten über diesen Betrag zu löschen und den Anspruch auf Vollstreckungsverweigerungsentschädigung abzulehnen, da die mit dem Einspruch belegte Forderung den Charakter einer Zinsforderung hat. Gegen diese Entscheidung legte der Anwalt der Beklagten Berufung ein. Forderungsfall
1- Die klagende Genossenschaft beantragte die Einziehung der Hauptforderung nebst den ab dem Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung anfallenden Zinsen, und mit dem in der Verhandlung eingeholten Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass die klagende Genossenschaft keine Hauptforderung hat und die Beklagte der beklagten Genossenschaft nur eine Verzugsgebühr für die vergangene Zeit, d.h. Zinsen, schuldet. Da die Zinsforderung durch die Fortsetzung des Verfahrens nicht beigetrieben werden kann, wurde es nicht für richtig erachtet, die Klage in der vorliegenden Form teilweise anzunehmen, während das Verfahren abgelehnt werden sollte.
2- Je nach der Art der Annahme;
Die Einspruchsrücknahme und die Forderungsklagen sind unterschiedliche Arten von Klagen in Bezug auf ihre Voraussetzungen und Ergebnisse. Obwohl in der Klageschrift nur die Löschung des Widerspruchs beantragt wurde, war es notwendig, sowohl über die Einziehung der Forderung als auch über die Löschung des Widerspruchs in einer Weise zu entscheiden, die eine Verzögerung der Vollstreckung zur Folge hat, und eine Entscheidung über die Erhebung von Zinsen zu treffen, die gegen Artikel 104 der Zivilprozessordnung verstößt.
SCHLUSSFOLGERUNG : Aus den in den Ziffern 1 und 2 dargelegten Gründen wurde am 16.01.2006 einstimmig beschlossen, dass den Berufungseinwänden des Anwalts des Beklagten stattgegeben wird und das Urteil zugunsten des Beklagten aufgehoben wird. Forderungsfall

  1. GERICHTSSTAND
    T.06.04.2012, E.2012/1156 K.2012/2677

AUFHEBUNG DER EINSPRUCHSSACHE ALS SCHULDENSACHE
KANN REHABILITIERT WERDEN

ZUSAMMENFASSUNG : Da der Kläger die Klage auf Löschung des Widerspruchs als Schuldensache abgeändert hat und die Entscheidung des Amtsgerichts zutreffend ist, ist die Entscheidung zu billigen.
(6100/m.176, 2004/m.67)

BESCHLUSS: Der Anwalt des Klägers machte geltend, dass sein Mandant während seiner Mitgliedschaft in der beklagten Genossenschaft am 01.07.2003 aus der Genossenschaft ausgetreten sei, dass er 6.443,00 TL Beiträge gezahlt habe, dass die Beklagte 4.100,00 TL auf den Austrittsanteil gezahlt habe, dass vereinbart worden sei, dass die restlichen 2.333,00 TL später gezahlt würden, und dass trotzdem zu Unrecht Widerspruch gegen ihre unbezahlten Forderungen eingelegt worden sei, und beantragte die Aufhebung des Widerspruchs und die Bewilligung von 40 % Zwangsvollstreckungsabschlag. Forderungsfall

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