Der Einspruchsrücknahmefall kann geändert und in einen Forderungsfall umgewandelt werden 7

Der Einspruchsrücknahmefall kann geändert und in einen Forderungsfall umgewandelt werden 7

  1. ZIVILKAMMER DES KASSATIONSGERICHTES
    T. 01.07.1994 E. 1994/5279 K. 1994/7130

LÖSCHUNG DES EINSPRUCHS UND EINZIEHUNG DER FORDERUNG
ES KANN KEINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN WERDEN
ABER DIE SACHE KANN IN EINE FORDERUNG UMGEWANDELT WERDEN

ZUSAMMENFASSUNG : In Fällen, in denen der Einspruch gelöscht wird, muss sich der Richter mit der Löschung des Einspruchs begnügen und darf nicht über die Einziehung der Forderung entscheiden. Denn die Klage auf Löschung des Widerspruchs gemäß Artikel 67 EBL unterscheidet sich von der Schuldnerklage in Bezug auf die Form und die Dauer der Klage sowie die Ergebnisse, die sie hervorbringt.
Es ist jedoch nicht widersprüchlich, wenn das Gericht die Höhe der Forderung des Klägers durch ein Sachverständigengutachten ermittelt. In diesem Fall sollte zwar die Begründung der Gerichtsentscheidung geändert und das Urteil durch eine Berichtigung des Urteils gebilligt werden, da unsere Kammer jedoch davon ausgeht, dass es in irgendeiner Weise aufgehoben wurde, wurde es als angemessen erachtet, dem Antrag des Klägers auf Berichtigung der Entscheidung stattzugeben.
ENTSCHEIDUNG: Der Kläger beantragte die Annullierung des Einspruchs und die Einziehung der Forderung. Das Gericht entschied sich für die Löschung des Einspruchs und die Einziehung der Forderung. Die Widerspruchslöschungsklage nach Art. 67 EBL unterscheidet sich jedoch von der Schuldnerklage in Form und Dauer der Klage sowie in den Ergebnissen, die sie bewirkt. Bei der Widerspruchslöschungsklage muss sich der Richter mit der Löschung des Widerspruchs begnügen und auf Antrag eine Ablehnungsgebühr zusprechen, sofern diese nicht weniger als 40% beträgt. Darüber hinaus wird über die Forderung und damit über die Zinsen nicht entschieden. Im Inkassofall hingegen wird über die Einziehung der Forderung und der Zinsen entschieden, sofern dies beantragt wird. Da es sich bei der Löschung des Widerspruchs und der Einforderung von Forderungen um zwei verschiedene Arten von Rechtsstreitigkeiten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen handelt, ist es nicht möglich, sie zusammen einzuklagen.
In Fällen, die sowohl die Löschung des Widerspruchs als auch die Einforderung der Forderung betreffen, sollte der Richter den Kläger zunächst erklären lassen, welche Option er gemäß den Bestimmungen der Artikel 179/3 und 75/2 des HUMK wünscht, um festzustellen, nach welcher Klageart zu entscheiden ist, und je nach Ergebnis sollte das Urteil durch Nachforschungen und Prüfung im Hinblick auf die Bedingungen des Rechtsstreits erstellt werden.
Es ist nicht widersprüchlich, wenn das Gericht die Höhe der Forderung des Klägers durch das Sachverständigengutachten ermittelt. Es ist jedoch falsch, über die Löschung des Einspruchs, der keinen Gegenstand hat, sowie über die Einziehung der Forderung zu entscheiden. Da es jedoch keine Notwendigkeit für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gibt, um diesen Fehler zu korrigieren, sollte das Urteil durch Berichtigung gemäß Artikel 348/7 der Zivilprozessordnung bestätigt werden. Da also davon ausgegangen wird, dass die Begründung der gerichtlichen Entscheidung geändert und das Urteil mit Berichtigung gebilligt werden sollte, es aber von unserer Kammer in gewisser Weise aufgehoben wurde, wurde es als angemessen erachtet, dem Antrag des Klägers auf Berichtigung des Urteils stattzugeben.
SCHLUSSFOLGERUNG: Aus den oben dargelegten Gründen wurde am 01.07.1994 einstimmig beschlossen, den Aufhebungsbeschluß aufzuheben, indem dem Antrag des Anwalts des Klägers auf Berichtigung des Urteils stattgegeben wird, die Begründung des amtsgerichtlichen Urteils in der genannten Weise zu ändern und das Urteil zu berichtigen, indem die Worte “der Einspruch wird daher gemäß Artikel 67 EBL aufgehoben” aus dem Urteil gestrichen werden, und es in dieser berichtigten Form zu “genehmigen”.

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