Beschluss des Staatsrats zur Erdbebenversicherung

Beschluss des Staatsrats zur Erdbebenversicherung

  1. Kammer 2001/2549 E. , 2005/183 K.
    “Rechtsprechungstext”

T. C.
D A N I S T A Y
ELFTE KAMMER
Esas Nr: 2001/2549
Entscheidung Nr: 2005/183

Kläger : …
Beklagter : Premierministerium der Republik Türkei Unterstaatssekretariat für das Finanzministerium -ANKARA
Zusammenfassung des Beklagten : Der Kläger macht geltend, dass die Allgemeinen Bedingungen für die Erdbeben-Pflichtversicherung, die gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 587 über die Erdbeben-Pflichtversicherung auf der Grundlage des Ermächtigungsgesetzes Nr. 4452 erlassen wurden, sowie der Stellenplan der durch dasselbe Dekret errichteten Naturkatastrophen-Versicherungsanstalt und der Antrag auf eine Erdbeben-Pflichtversicherung rechtswidrig sind und ihre Aufhebung beantragt wird. Erdbebenversicherung
Zusammenfassung der Klageerwiderung Rechtsgrundlage der Erdbebenpflichtversicherung ist die Gesetzesverordnung Nr. 587 über die Erdbebenpflichtversicherung, die auf der Grundlage des Ermächtigungsgesetzes Nr. 4452 über die gegen Naturkatastrophen zu treffenden Maßnahmen und die zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden zu treffenden Vorkehrungen erlassen wurde, und die Allgemeinen Bedingungen der Erdbebenpflichtversicherung, die Gegenstand der Klage sind, werden auf der Grundlage von Artikel 10 dieser Gesetzesverordnung erlassen. Artikel 10 dieses Gesetzesdekrets, die Institution zur Versicherung gegen Naturkatastrophen wurde durch das besagte Gesetzesdekret gegründet, der Verwaltungsrat der Institution, die Verwaltung und die Aufgaben des Verwaltungsrats sind ebenfalls im Gesetzesdekret festgelegt, Da sich das Land in einer aktiven Erdbebenzone befindet und ein großer Teil des Landes dem Erdbebenrisiko ausgesetzt ist, wird argumentiert, dass es darauf abzielt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, wie die Gewährleistung einer ausgewogenen Verteilung des Risikos auf die Gesellschaft und die Verteilung der finanziellen Last des Erdbebens auf die internationalen Kapital- und Kapitalmärkte angesichts der Tatsache, dass es klar ist, dass im Falle der Verwirklichung des Risikos große materielle und moralische Schäden entstehen werden, die nur schwer zu bewältigen sind, dass es keinen Personal- und Stellenplan dieser Institution gibt, dass der Antrag mit dem Gesetz übereinstimmt und dass die Klage, der die Rechtsgrundlage fehlt, abgewiesen werden sollte. Erdbebenversicherung

Untersuchungsrichter des Staatsrates: …
Stellungnahme : Die Klage wurde auf die Aufhebung der Allgemeinen Bedingungen für die Erdbebenpflichtversicherung, der Personalliste der Versicherungsanstalt für Naturkatastrophen und der Praxis der Erdbebenpflichtversicherung gerichtet.
In Anbetracht der Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 587 über die Erdbebenpflichtversicherung, das auf der Grundlage des Ermächtigungsgesetzes Nr. 4452 erlassen wurde, stehen die Allgemeinen Bedingungen für die Erdbebenpflichtversicherung und die Durchführung der Erdbebenpflichtversicherung, die auf der Grundlage dieses Dekrets erlassen wurden, nicht im Widerspruch zu diesem Gesetz.
Was den Antrag auf Streichung der Personalliste der Versicherungsanstalt für Naturkatastrophen betrifft, so gibt es keine Personalliste der fraglichen Anstalt. Daher ist es nicht möglich, über diesen Antrag zu entscheiden.
Aus den dargelegten Gründen wird davon ausgegangen, dass der Teil des Falles, der sich auf die Allgemeinen Bedingungen für die Erdbebenpflichtversicherung und den Antrag auf eine Erdbebenpflichtversicherung bezieht, abgelehnt werden sollte und dass über den Teil, der sich auf den Stellenplan der Versicherungsanstalt für Naturkatastrophen bezieht, nicht entschieden werden muss. Erdbebenversicherung
Rat der Staatsanwaltschaft: …
Stellungnahme : Die Klage stützt sich auf den Beschluss des Unterstaatssekretariats des Finanzministeriums vom 8.9.2000, der im Amtsblatt vom 27.9.2000 veröffentlicht wurde und am 27.9.2000 in Kraft getreten ist.

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