Wie kann man eine Vollstreckungsklage einreichen?

Wie kann man eine Vollstreckungsklage einreichen?

Eine Vollurteilsklage ist eine Art von Verwaltungsklage, die je nach Art des Verwaltungsakts oder der Maßnahme vor dem Staatsrat, dem Verwaltungs- oder dem Steuergericht eingereicht werden kann. Klagen mit Vollstreckungscharakter können wie folgt eingereicht werden (D.6-K:2015/1893):

Wer durch einen Verwaltungsakt geschädigt wird, muss sich innerhalb eines Jahres ab dem Datum, an dem er durch eine schriftliche Mitteilung der Verwaltung oder auf andere Weise von dem schädigenden Verwaltungsakt erfahren hat, in jedem Fall aber innerhalb von 5 Jahren ab dem Datum des Verwaltungsakts, an die betreffende Verwaltung wenden und die Erfüllung seiner Rechte verlangen, bevor er eine Vollrechtsschutzklage einreicht. Werden diese Anträge ganz oder teilweise abgelehnt, kann innerhalb der Klagefrist, die am Tag nach der Zustellung des Vorgangs beginnt, eine Vollkaskoklage erhoben werden. Vollstreckungsklage
Sie können gegen den Verwaltungsakt, der ihre Rechte verletzt, innerhalb der für die Löschungsklage vorgesehenen Klagefrist unmittelbar eine Vollabhilfeklage erheben.
Sie können innerhalb der Frist für die Einreichung einer Klage gegen den Verwaltungsakt, der ihre Rechte verletzt, gleichzeitig eine Aufhebungs- und eine Vollabhilfeklage einreichen. Vollstreckungsklage
Nach der Entscheidung über die gegen den rechtsverletzenden Verwaltungsakt erhobene Nichtigkeitsklage können sie innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung der Entscheidung eine Vollrechtsschutzklage erheben.
Aufgrund der Schäden, die durch die Vollstreckung des rechtsverletzenden Verwaltungsakts entstanden sind, können sie innerhalb der Klagefrist ab dem Datum der Vollstreckung oder innerhalb dieser vier separaten Fristen für die Einreichung einer Vollkaskoklage eine Klage einreichen, wobei die vorgenannten Vollkaskoklagen unter Anwendung der in Artikel 11 des Gesetzes Nr. 2577 vorgesehenen Rechtsmittel eingereicht werden können, die wir im Folgenden erläutern.
WIE LANG IST DIE FRIST FÜR DIE EINREICHUNG EINER VOLLRECHTSSCHUTZKLAGE?
Im Verwaltungsrecht beginnt die Frist für die Einreichung einer Vollrechtsschutzklage zu laufen, sobald der schadensverursachende Vorgang oder die schadensverursachende Handlung und der Umfang des Schadens vollständig bekannt sind. Vollstreckungsklage

(1) Die Frist für die Erhebung einer unmittelbaren Vollrechtsschutzklage in der Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgrund von “Verwaltungshandlungen

Derjenige, der durch ein Verwaltungshandeln in seinen Rechten verletzt worden ist, muss sich vor Erhebung einer Verwaltungsklage innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem er von diesem Handeln durch schriftliche Mitteilung oder auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Handelns, an die zuständige Verwaltung wenden und die Erfüllung seiner Rechte verlangen. Werden diese Anträge ganz oder teilweise abgelehnt, so kann innerhalb der Klagefrist, die am Tag nach der Zustellung der Klage beginnt, eine Vollkaskoklage erhoben werden. Reagiert die Verwaltung nicht innerhalb von 30 Tagen auf den Antrag, so gilt der Antrag mit Ablauf dieser Frist als abgelehnt. Nachdem der Antrag als abgelehnt gilt, kann innerhalb der 60-tägigen Klagefrist (Artikel 11 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) eine Vollklage eingereicht werden.
(2) Die Frist für die Erhebung einer unmittelbaren Vollklage vor den Verwaltungsgerichten aufgrund von “Verwaltungshandlungen” beträgt

Allgemeine Frist für die Einreichung einer Klage: Eine Vollrechtsschutzklage muss bei den Verwaltungsgerichten innerhalb von 60 Tagen und bei den Steuergerichten innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingereicht werden (Art. 7 des İYUK). Diese Fristen sind keine Verjährungsfristen, sondern haben den Charakter einer Verwirkungsfrist. In der Regel gelten diese Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen alle Verwaltungsakte.
Besondere Frist für die Einreichung einer Klage: Aufgrund des Charakters von Verwaltungsakten sehen Sondergesetze oder Sonderartikel besondere Klagefristen außerhalb der allgemeinen Klagefristen vor.

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