
die Gründe für die rechtliche Haftung der Verwaltung bei Vollstreckungsfällen
Im Verwaltungsrecht gibt es im Allgemeinen zwei Arten der gesetzlichen Haftung der Verwaltung:
Die privatrechtliche Haftung, die sich aus Verträgen oder Handlungen der Verwaltung nach privatrechtlichen Grundsätzen ergibt. Wenn beispielsweise ein Fahrzeug der Verwaltung in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, handelt es sich um eine privatrechtliche Klage. In diesem Fall kann keine Vollstreckungsklage erhoben werden. Gründe
Die Verantwortung der Verwaltung nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechts, die sich aus den von der Verwaltung nach den Grundsätzen des Verwaltungsrechts geschlossenen Verträgen und aus allen Arten von Handlungen und Maßnahmen der Verwaltung ergibt. So ist beispielsweise die Klage, die eine Person gegen die Verwaltung erhebt, die aufgrund der falschen Aufstellung von Verkehrsschildern einen Verkehrsunfall erleidet, eine Vollrechtsklage.
Die Verpflichtung der Verwaltung, diejenigen zu entschädigen, die aufgrund ihrer Handlungen, Maßnahmen oder Unterlassungen einen Schaden erleiden, beruht auf zwei grundlegenden Rechtsgrundlagen im Verwaltungsrecht:
- die Ersatzpflicht wegen eines “Dienstverschuldens” (Störerhaftung) der Verwaltung,
- die Schadensersatzpflicht der Verwaltung nach den Grundsätzen der “Gefährdungshaftung”.
Bei einer Klage auf vollständige Wiedergutmachung muss das Gericht zunächst prüfen, ob die Verwaltung bei der Verwirklichung des Schadens, der Gegenstand des Rechtsstreits ist, einen “Dienstfehler” hat. Wenn festgestellt wird, dass die Verwaltung kein Dienstverschulden an der Verwirklichung des Schadens hat, sollte das Gericht prüfen, ob die Verwaltung nach den Grundsätzen der “verschuldensunabhängigen Haftung” haftbar gemacht werden sollte. Bei der Zuerkennung von Geld- oder Sachschäden im Rahmen eines Vollstreckungsurteils muss das Gericht in seiner Begründung darlegen, welche der Gründe für die Haftung der Verwaltung auf einem Dienstverschulden und welche auf einer verschuldensunabhängigen Haftung beruhen.
Ist der erlittene Schaden ausschließlich auf das Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten zurückzuführen, ist die Verwaltung nicht ersatzpflichtig. Denn in diesem Fall kann kein Kausalzusammenhang zwischen der öffentlichen Dienstleistung und dem Schaden hergestellt werden. Damit die Verwaltung nach den Grundsätzen des Dienstmangels oder der verschuldensunabhängigen Haftung rechtlich verantwortlich gemacht werden kann, muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Dienstleistung und dem Schaden bestehen. Das soziale Risiko, das einen Ausnahmefall darstellt, in dem ein Kausalzusammenhang nicht erforderlich ist, wird im Folgenden gesondert analysiert.
Es ist zu betonen, dass für eine Klage auf Entschädigung gegen die Verwaltung von Gesundheitsdienstleistungen unbedingt nachgewiesen werden muss, dass die Verwaltung einen Dienstleistungsmangel aufweist. Im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen ist es nicht möglich, die Verwaltung nach den Grundsätzen der verschuldensunabhängigen Haftung auf Schadenersatz in Geld und Naturalien zu verklagen. In der Rechtsprechung wird diese Situation damit begründet, dass die Person in der Lage ist, unmittelbar von der öffentlichen Dienstleistung zu profitieren, und dass die Dienstleistung risikobehaftet ist. Gründe
In der Regel ist die Verwaltung verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die kausal mit der von ihr erbrachten öffentlichen Dienstleistung in Verbindung gebracht werden können, und die Schäden, die sich aus Verwaltungshandlungen und -geschäften ergeben, werden im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Vorschriften nach den Grundsätzen der Mängelhaftung oder der vollkommenen Haftung ersetzt. Um eine vollumfängliche Klage auf Ersatz des durch Verwaltungshandeln entstandenen Schadens einzureichen, muss der Verwaltungscharakter des schadensverursachenden Handelns und des materiellen Ereignisses sowie der durch dieses verursachte Schaden schlüssig dargelegt werden (D10-K.2021/4115). Gründe
- HAFTUNG DER VERWALTUNG FÜR SCHADENERSATZ AUFGRUND VON DIENSTLEISTUNGSMÄNGELN
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