Leistungsmängel der Verwaltung im Gesundheitswesen sind eine Voraussetzung für die Vergütung

Leistungsmängel der Verwaltung im Gesundheitswesen sind eine Voraussetzung für die Vergütung

Ist der Geschädigte der Empfänger der Dienstleistung und handelt es sich um eine risikobehaftete Dienstleistung, so ist die Verwaltung nur dann schadenersatzpflichtig, wenn der Schaden durch ein Verschulden der Verwaltung entstanden ist. Gesundheitswesen

Im vorliegenden Fall hat das Institut für Rechtsmedizin 2. Im Bericht vom 15.05.2015, den das Fachgremium für Rechtsmedizin erhalten hat, wurde festgestellt, dass eine intramuskuläre Injektion in die Hüfte des Klägers durchgeführt wurde. Es ist medizinisch bekannt, dass die injizierten Medikamente durch die Ausbreitung im Gewebe Nervenschäden verursachen können, und diese Situation kann zu unvorhersehbaren und nicht vermeidbaren Problemen führen, selbst wenn die Injektionen in Übereinstimmung mit der Technik durchgeführt werden, Es wird festgestellt, dass diese Situation als eine Komplikation beschrieben wird, die nicht auf einen Fehler und eine Nachlässigkeit zurückzuführen ist, die trotz aller Sorgfalt auftreten kann, und da es keine medizinischen Beweise für die Unverträglichkeit der Injektionstechnik und des Anwendungsgebiets gibt, kann dem medizinischen Personal, das die Injektion verabreicht hat, und dem zuständigen Arzt, der die Anweisung für die Injektion gegeben hat, bei einer Gesamtbewertung aller Befunde kein Fehler angelastet werden. Gesundheitswesen

Im vorliegenden Fall trifft den Arzt, der die Injektion anordnete, und das medizinische Personal, das die Injektion verabreichte, kein Verschulden an der Schädigung des linken Beins des Klägers nach der Injektion aus der linken Hüfte im Kırıkkale High Specialisation Hospital Hacı Hidayet Doğruer Additional Service Building Emergency Service, und die beklagte Verwaltung hatte aufgrund der Bewertung der Situation als zu erwartende Komplikation von Injektionsanwendungen keinen Leistungsmangel an dem Vorfall, Für den Fall, dass der Begünstigte des Gesundheitsdienstes, der zu den in seiner Struktur risikobehafteten Diensten gehört, einen Schaden erleidet, kann eine Entschädigung für diesen Schaden nur bei Vorliegen eines Dienstverschuldens der Verwaltung möglich sein, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Antrag des Klägers auf materielle und moralische Entschädigung stattzugeben, nach dem Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung rechtlich nicht gerechtfertigt war. (15. Kammer des Staatsrats – Beschluss: 2016/3880).

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