
Rückgabe von Geschenken aufgrund des Verlobung auflösend des Engagements
Wird die Verlobung aus einem anderen Grund als der Eheschließung aufgelöst, können ungewöhnliche Geschenke, die sich die Verlobten gegenseitig oder die Eltern oder Personen, die sich dem anderen Verlobten gegenüber wie sie verhalten, gemacht haben, von den Schenkenden zurückgefordert werden. Kann das Geschenk nicht in Form von Sachleistungen zurückgegeben werden, so gelten die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung.
Um die Rückgabe der Geschenke zu verlangen, muss die Verlobung aus einem anderen Grund als der Eheschließung aufgelöst werden. Wird die Verlobung aus einem anderen Grund als der Eheschließung aufgelöst, können die Geschenke, die den Verlobten gemacht wurden, zurückgefordert werden. Damit die besagten Geschenke zurückgefordert werden können, muss es sich um ungewöhnliche Geschenke handeln. Der Gesetzgeber hat im Text des Artikels hervorgehoben, dass Geschenke, die aus dem Rahmen fallen, verlangt werden können. Die Rückgabe von handelsüblichen, d.h. üblichen Gegenständen kann nicht verlangt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs sind alle Gold-, Schmuck- und Ziergegenstände mit Ausnahme von Verlobungsringen nicht gebräuchlich. Unter gewöhnlichen Geschenken versteht man Gegenstände, die durch Tragen und Gebrauch abgenutzt und verbraucht werden können (Kleidung, Haushaltsgeräte, Schuhe usw.). Geschenke wie ein Blumenstrauß, Pralinen, Schuhe für den Verlobten oder ein Kleid für die Mutter des Verlobten gehören nicht zu den Geschenken, die zurückgegeben werden müssen, da es sich dabei um übliche Gegenstände (Gewohnheitsrecht) handelt.
Im Falle der Rückgabe von Verlobungsgeschenken ist keine Fehlerbedingung erforderlich. Bei materiellen oder moralischen Schadenersatzansprüchen tritt jedoch die Verschuldensbedingung in den Vordergrund.
VERJÄHRUNGSFRIST
Die Rechte aus der Beendigung des Auftrags verjähren nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Auftrags. Aus diesem Grund müssen die entsprechenden Klagen innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Beendigung des Engagements eingereicht werden.
ZUSTÄNDIGES UND BEFUGTES GERICHT IN ENTSCHÄDIGUNGSFÄLLEN
Da das zwischen den Parteien geschlossene Verlobungsverhältnis dem Familienrecht zuzuordnen ist, ist das Familiengericht für die Geltendmachung von materiellem und immateriellem Schaden im Falle der Auflösung der Verlobung zuständig. In Orten, in denen es keine Familiengerichte gibt, sind die Zivilgerichte erster Instanz für diese Entschädigungsfälle als Familiengericht zuständig.
