
Urteil des Kassationsgerichtshofs über die Auflösung einer Verlobung
Artikel 4 des Gesetzes Nr. 4787 über die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Familiengerichte legt fest, dass alle Fälle, die sich aus den Artikeln 118-395 des türkischen Zivilgesetzbuches ergeben, mit Ausnahme des dritten Teils des zweiten Buches des türkischen Zivilgesetzbuches Nr. 4721, vor dem Familiengericht verhandelt werden müssen.
Da Artikel 122 des TMK über die Rückgabe von Verlobungsgeschenken in das zweite Buch des türkischen Zivilgesetzbuches aufgenommen wurde, müssen solche Fälle in den Orten, in denen es ein unabhängiges Familiengericht gibt, als Familiengericht verhandelt und entschieden werden, und in den Orten, in denen es kein unabhängiges Familiengericht gibt, in den vom Obersten Rat der Richter und Staatsanwälte bestimmten Zivilgerichten erster Instanz (Oberstes Berufungsgericht HGK vom 16.11.2005 und 2005/2-673 E. 2005/617 K.).
Die Pflicht steht im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und sollte vom Gericht in jeder Phase des Verfahrens berücksichtigt werden.
Als solches sollte das Gericht eine Entscheidung treffen, indem es in Erwägung zieht, dass die Rechtssache vor dem Familiengericht und an Orten, an denen es kein Familiengericht gibt, vor dem Zivilgericht erster Instanz als Familiengericht verhandelt werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Frage der Zuständigkeit eine verfahrensrechtliche Regel im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung ist und von Amts wegen zu prüfen ist, auch wenn sie nicht von den Parteien vorgebracht wird, während die Fortsetzung des Verfahrens in der Eigenschaft als Zivilgericht erster Instanz, ohne die Frage der Zuständigkeit infolge der fehlerhaften Bewertung zu prüfen und ein Urteil in der Sache zu fällen, als verfahrens- und rechtswidrig angesehen wurde und diese Frage eine Aufhebung erforderte.
Nach der Begründung der Aufhebung ist es nicht erforderlich, die Berufungseinwände des Anwalts des Angeklagten vorerst zu prüfen.
SCHLUSSFOLGERUNG: Da es unangemessen ist, ein Urteil in der schriftlichen Form zu erlassen, ohne die oben erläuterten Grundsätze zu berücksichtigen, und da die Berufungseinwände aus diesen Gründen angemessen sind, wurde am 19.03.2015 einstimmig beschlossen, dass das Urteil gemäß Artikel 428 der Zivilprozessordnung aufgehoben und die vorausbezahlte Berufungsgebühr auf Antrag an den Berufungskläger zurückerstattet wird.
