Ungewöhnliche Geschenke werden zurückgegeben, wenn die Verlobung aufgelöst wird

Ungewöhnliche Geschenke werden zurückgegeben, wenn die Verlobung aufgelöst wird

GERICHTSURTEIL – 3. HD., E. 2016/10999 K. 2017/18314 T. 27.12.2017
Das Haupt- und Kombinationsverfahren bezieht sich auf die Forderung nach Rückgabe von Geschenken, materiellem und moralischem Schaden aufgrund des Scheiterns des Engagements.

1-Nach dem Akteninhalt, den Beweismitteln, auf die sich die Entscheidung stützt, den Gründen, die dem Gesetz und insbesondere der Beweiswürdigung entsprechen, sind alle Einwendungen des Berufungsbeklagten, des Prozessbevollmächtigten des Klägers für die kombinierte Akte und sonstige Einwendungen des Berufungsbeklagten, die sich nicht auf die Hauptakte beziehen, unbeachtlich.

2- Der Kläger, der Beklagte der gemeinsamen Akte, hat seine Klage auf finanziellen Ausgleich als unbefristete Forderungsklage eingereicht. Nach dem Sachverständigengutachten sollte das Gericht die fehlende Gebühr gemäß Artikel 32 des Gebührengesetzes ergänzen und das Verfahren fortsetzen, wenn die Gebühr ergänzt wurde.

3- Wird die Verlobung aus einem anderen Grund als der Eheschließung aufgelöst, können gemäß Artikel 122 des TMK die Geschenke, die sich die Verlobten gegenseitig gemacht haben und die nicht üblich sind, zurückgefordert werden. In den Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Rückforderung der Geschenke wegen des Scheiterns der Verlobung wird kein Verschulden geltend gemacht.

Bei Auflösung des Verhältnisses sind die Geschenke, die nicht zu den üblichen Geschenken gehören, in natura zurückzugeben oder, wenn sie nicht verfügbar sind, in natura zurückzugeben, oder ihr Gegenwert ist nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzufordern. Die Tatsache, dass die Geschenke gegeben und nicht zurückgegeben wurden, kann durch alle möglichen Beweise belegt werden.

Unter gewöhnlichen Geschenken sind Gegenstände zu verstehen, die durch Tragen und Benutzen abgenutzt und verbraucht werden. Abgenutzte und verbrauchte Gegenstände (wie Kleidung, Schuhe usw.) können in der Regel nicht zurückgegeben werden.

Da sich die im Sachverständigengutachten genannten Aufwendungen und Gegenstände, die Gegenstand der materiellen Entschädigung sind, mit Ausnahme des Hochzeitskleides, verschiedener Stoffe und Kleidungsstücke, Einladungen und Spenden, im Besitz der Klägerin befinden und von ihr genutzt werden, ist die Annahme des Anspruchs auf materielle Entschädigung in Bezug auf diese Aufwendungen und Gegenstände nicht korrekt.

SCHLUSSFOLGERUNG: Aus den in Unterabsatz 1 dargelegten Gründen werden alle Berufungseinwände des beklagten Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug auf die gemeinsame Akte und die anderen Berufungseinwände in Bezug auf die Hauptakte zurückgewiesen, und aus den in den Unterabsätzen 2 und 3 dargelegten Gründen wurde das Urteil gemäß Artikel 428 der Zivilprozessordnung angenommen. Am 27.12.2017 wurde einstimmig beschlossen, die vorausbezahlte Beschwerdegebühr auf Antrag an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten, und zwar gemäß Artikel 440 der Zivilprozessordnung Nr. 1086 mit Verweis auf den vorläufigen Artikel 3 der Zivilprozessordnung Nr. 6100, der für eine Entscheidungsberichtigung innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung offen ist.

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