beide Parteien sind Kaufleute und es steht im Zusammenhang mit dem Handelsgeschäft der Parteien

beide Parteien sind Kaufleute und es steht im Zusammenhang mit dem Handelsgeschäft der Parteien

T.C. URTEIL

  1. Zivilkammer
    Hauptsache 2016/3094
    Entscheidung: 2016/3597
    Entscheidungsdatum: 21.06.2016

AUFHEBUNG DES EINSPRUCHSVERFAHRENS – BEIDE PARTEIEN SIND KAUFLEUTE UND ES GEHT UM DEN GEWERBEBETRIEB DER PARTEIEN – AUFHEBUNG DES URTEILS

ZUSAMMENFASSUNG: Im konkreten Streitfall ist der Kläger ein Subunternehmer und der Beklagte ein Bauunternehmer (Lieferant). In diesem Fall fällt die Streitigkeit zwischen den Parteien, obwohl sie sich aus dem Werkvertrag ergibt, nicht in den Anwendungsbereich des Verbraucherrechts. Andererseits ist auch die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Handelsgerichts zu prüfen. Da der Anwalt des Klägers in der Klageschrift angegeben hat, dass der Beklagte ein beim … Handelsregisteramt eingetragener Kaufmann ist und der Kunde des Klägers Bauingenieur ist und im Bereich der Innenarchitektur und Dekoration tätig ist, wird davon ausgegangen, dass beide Parteien Kaufleute sind und mit dem Handelsunternehmen der Parteien in Verbindung stehen. In diesem Fall sollte das Gericht zwar den Sachverhalt prüfen, die Beweise der Parteien erheben und entsprechend dem Ergebnis eine Entscheidung treffen, doch war es nicht richtig, die Unzuständigkeit anders zu entscheiden, und es wurde als angemessen erachtet, die Entscheidung aufzuheben.

(6502 S. K. Art. 1, 73)

Fall: Die Berufung gegen das oben datierte und nummerierte Urteil wurde vom Anwalt des Klägers beantragt, und es wurde davon ausgegangen, dass der Berufungsantrag fristgerecht eingereicht wurde, die Unterlagen in der Akte wurden gelesen, erörtert und berücksichtigt:

Die Streitigkeit ergibt sich aus dem Werkvertrag, und der klagende Subunternehmer beantragte die Aufhebung des Einspruchs gegen das Verfahren mit dem Antrag auf Einziehung des unbezahlten Werklohns vom beklagten Auftragnehmer, und das Gericht entschied, dass der Fall in den Anwendungsbereich des Gesetzes mit der Nummer 6502 fällt, und die Entscheidung wurde vom Anwalt des Klägers angefochten. Zusammenhang .

In Artikel 1 des Gesetzes Nr. 6502 über den Verbraucherschutz, das zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Kraft war, heißt es: “Zweck dieses Gesetzes ist es, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit, die Sicherheit und die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher im Einklang mit dem öffentlichen Interesse zu schützen, sie für Schäden zu entschädigen, sie vor Umweltgefahren zu schützen, die Verbraucher aufzuklären und zu sensibilisieren, die Verbraucher zu ermutigen, Initiativen zu ergreifen, um sich selbst zu schützen, und die Fragen zu regeln, die mit der Förderung von Freiwilligenorganisationen bei der Formulierung von Maßnahmen in diesen Bereichen zusammenhängen. Definition 3. (1) Anbieter; reale oder juristische Person, einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die Dienstleistungen für Verbraucher zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken erbringt oder im Namen oder für Rechnung des Dienstleisters handelt, (k) Verbraucher; reale oder juristische Person, die zu gewerblichen oder nicht beruflichen Zwecken handelt, (l) Verbrauchergeschäft; alle Arten von Verträgen und Rechtsgeschäften, einschließlich Werkverträgen, Beförderungsverträgen, Maklerverträgen, Versicherungsverträgen, Vollmachtsverträgen, Bankverträgen und ähnlichen Verträgen, die zwischen Verbrauchern und natürlichen oder juristischen Personen, einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts, geschlossen werden, die zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken oder in deren Namen oder für deren Rechnung auf dem Waren- oder Dienstleistungsmarkt handeln. ” Vorschriften. Damit ein Rechtsgeschäft als Verbrauchergeschäft angesehen werden kann, muss es den oben genannten Definitionen entsprechen. In Anbetracht der erläuterten Punkte muss eine der Parteien ein Verbraucher und die andere Partei ein Verkäufer und Lieferant sein, damit das Arbeitsvertragsverhältnis in den Anwendungsbereich des Verbraucherschutzgesetzes fällt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann man von einem Verbrauchergeschäft sprechen, und folglich ist das zuständige Gericht das “Verbrauchergericht”.

Die Frage der Zuständigkeit steht im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und muss vom Gericht in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden, und es kann kein verbrieftes Recht in der Frage der Zuständigkeit geben. Gemäß Artikel 73/1 des Gesetzes Nr. 6502 sind für Streitigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, die Verbrauchergerichte zuständig, andernfalls sind die allgemeinen Gerichte zuständig.

Im konkreten Streitfall ist der Kläger ein Subunternehmer und der Beklagte ein Bauunternehmer (Lieferant). In diesem Fall fällt die Streitigkeit zwischen den Parteien nicht in den Anwendungsbereich des Verbraucherrechts, obwohl sie sich aus dem Werkvertrag ergibt. Andererseits ist auch die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Handelsgerichts zu prüfen. Da der Anwalt des Klägers in der Klageschrift angegeben hat, dass der Beklagte ein beim … Handelsregisteramt eingetragener Kaufmann ist und der Kunde des Klägers Bauingenieur ist und im Bereich der Innenarchitektur und Dekoration tätig ist, wird davon ausgegangen, dass beide Parteien Kaufleute sind und mit dem Handelsunternehmen der Parteien in Verbindung stehen. In diesem Fall sollte das Gericht zwar den Sachverhalt prüfen, die Beweise der Parteien sammeln und entsprechend entscheiden, aber es war nicht korrekt, eine Entscheidung über die Unzuständigkeit in der schriftlichen Form zu treffen, und es wurde als angemessen erachtet, die Entscheidung aufzuheben. Zusammenhang .

Schlussfolgerung Aus den oben dargelegten Gründen wurde am 21.06.2016 einstimmig beschlossen, die Entscheidung aufzuheben, die vorausbezahlte Beschwerdegebühr auf Antrag an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten und das Verfahren zur Berichtigung der Entscheidung einzustellen. (¤¤)

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