Europäische Vollstreckungsverfahren

Europäische Vollstreckungsverfahren

Die Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und der Kommission über das Europäische Vollstreckungsverfahren ohne Vollstreckung, die am 30.12.2006 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, trat am 31.12.2006 in Kraft. Am 12.12.2008 wurde es für die Mitgliedsstaaten verbindlich. Ziel der Verabschiedung der Europäischen Verordnung über das außergerichtliche Vollstreckungsverfahren ist es, die Entscheidung und Vollstreckung von grenzüberschreitenden, nichtstreitigen Geldforderungen zu erleichtern.

Anwendungsbereich und Verfahren des europäischen außergerichtlichen Vollstreckungsverfahrens

Wie in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegt, ist der AEUV nur in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen anwendbar. Auf die Art der Gerichtsbarkeit kommt es dabei jedoch nicht an. Das heißt, es spielt keine Rolle, ob es sich um ein allgemeines Gericht oder ein Arbeitsgericht handelt.

Eine extraterritoriale Zuständigkeit liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des zuständigen Gerichts hat (Art. 3, I EGV). Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich gemäß Artikel 3 II EGV nach den Artikeln 59 und 60 der Verordnung des Rates der Europäischen Union über die Zuständigkeit der Gerichte in Zivil- und Handelssachen und über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Der EGMR ist nicht auf rein nationale Rechtsfragen anwendbar

Für grenzüberschreitende Zivil- und Handelssachen sind zahlreiche Ausnahmen für die Nichtanwendbarkeit des EGMR vorgesehen (Art. 2, II). Dabei handelt es sich um Fragen des ehelichen Güterstandes, des Erbrechts, des Konkurses und der Insolvenzabwicklung sowie des Sozialversicherungsrechts. Von den übrigen Rechtsangelegenheiten werden grundsätzlich nur Forderungen aus vertraglichen Schuldverhältnissen von der Verordnung erfasst. Für Forderungen aus außervertraglichen Schuldverhältnissen gilt nur dann das europäische Verfahren der Zwangsvollstreckung ohne Gerichtsurteil, wenn sie Gegenstand eines Vertrags oder eines Schuldanerkenntnisses zwischen den Parteien sind oder wenn sie sich aus dem Miteigentum an einer Immobilie ergeben.

Eine Einschränkung wird durch Artikel 4 eingeführt. Nach diesem Artikel kann das europäische gerichtliche Vollstreckungsverfahren nur für eine Forderung in Anspruch genommen werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung betragsmäßig bestimmt und fällig ist.

Die internationale Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bestimmt sich gemäß Art. 6 I EGV grundsätzlich nach dessen Bestimmungen. Nach Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung des Rates der Europäischen Union über die Zuständigkeit der Gerichte in Zivil- und Handelssachen und über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sind die Gerichte eines Mitgliedstaats für Klagen gegen eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit zuständig. Aus der Verweisung in Art. 3 I auf Art. 5-24 kann jedoch geschlossen werden, dass ein anderes Gericht zuständig ist (z. B. der Erfüllungsort eines Vertrags, der Erfüllungsort einer unerlaubten Handlung). Entsteht der Anspruch aus einem Vertrag und ist der Schuldner des Vertrages ein Verbraucher, so gelten nur die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, als international zuständig (Art. 6, II AEUV). Diese Bestimmung dient dem Schutz des Verbrauchers. Der Verbraucher kann nicht gezwungen werden, sich vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates zu verteidigen.

Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ist in der OSZE nicht geregelt. Diese Zuständigkeiten bestimmen sich daher nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, deren Gerichte international zuständig sind.

ANTRAGSFORMULAR UND VERFAHREN

Das europäische summarische Vollstreckungsverfahren kann nur auf Antrag eingeleitet werden. Der Antrag ist unter Verwendung des Formulars Muster-A (AXXEN-1) zu stellen, das dem Europäischen Vollstreckungsgesetzbuch (Art. 7 I AEUV) beigefügt ist. Der Antrag muss unterschrieben werden. Es besteht kein Anwaltszwang für die Antragstellung (Art. 24 EGV). Gemäß Art. 7 IV EGV kann der Gläubiger in seinem Antrag gegenüber dem Gericht erklären, dass er es ablehnt, die Zwangsvollstreckung im Falle des Widerspruchs des Schuldners ohne Urteil an das allgemeine Gericht zu übertragen. Er kann diese Erklärung aber auch zu einem späteren Zeitpunkt, bis zum Erlass des Zahlungsbefehls, abgeben.

Die zwingenden Bestandteile eines Antrags sind in Artikel 7 II des EIT aufgeführt.

Demnach muss der Antrag u. a. die folgenden Angaben enthalten

Die Höhe der Forderung (ursprüngliche Forderung, Zinsen, Vertragsstrafe und Kosten),
Informationen über das Ereignis, auf das sich die Forderung stützt, und den Streitgegenstand,
Welche Beweise sind erforderlich, um das Bestehen der Forderung zu belegen. Belege (z. B. Schuldscheine) müssen nicht beigefügt werden.
Der Gläubiger muss außerdem erklären, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat und dass er die im Recht des Ursprungsmitgliedstaats vorgesehenen Sanktionen für vorsätzlich falsche Angaben akzeptiert (Art. 7, III EGV).
Die OSZE schreibt nicht vor, dass der Antrag in einer bestimmten Sprache gestellt werden muss. Die Sprache, in der der Antrag zu stellen ist, richtet sich daher nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats.

Beim Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls sind auch die Gerichtskosten zu zahlen, die sich nach dem Recht des Mitgliedstaats richten (Art. 15 der Allgemeinen Begründung der OSZE).

ÜBERPRÜFUNG DES ANTRAGS

Das Gericht, bei dem ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungstitels ohne Gerichtsurteil gestellt wird, prüft, ob der Antrag in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des EIT fällt, ob es zuständig ist und ob es nach Artikel 7 des EIT zugelassen ist.

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