
Ursachen für die rechtliche Haftung der Verwaltung in Verfahren mit Vollstreckung des Urteils
Im Verwaltungsrecht gibt es im Allgemeinen zwei Arten der rechtlichen Haftung der Verwaltung:
Die privatrechtliche Haftung aus Verträgen oder Handlungen der Verwaltung nach den Grundsätzen des Privatrechts: In diesem Fall kann keine Vollstreckungsklage erhoben werden.
Die Verträge, die die Verwaltung nach den Grundsätzen des Verwaltungsrechts geschlossen hat, und die Haftung der Verwaltung, die sich aus allen Arten von Handlungen und Maßnahmen der Verwaltung nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechts ergibt.
Die Verpflichtung der Verwaltung, diejenigen zu entschädigen, die aufgrund ihrer Handlungen, Maßnahmen oder Unterlassungen einen Schaden erleiden, beruht auf zwei grundlegenden Rechtsgrundlagen im Verwaltungsrecht:
Die Entschädigungspflicht aufgrund des “Leistungsmangels” (Störerhaftung) der Verwaltung,
die Schadensersatzpflicht der Verwaltung nach den Grundsätzen der “Gefährdungshaftung”.
Bei der Zuerkennung von Geld- oder Sachschäden im Rahmen eines Vollstreckungsurteils muss das Gericht in seiner Begründung darlegen, welcher der Gründe für die Haftung der Verwaltung auf dem Dienstfehler und der Gefährdungshaftung beruht.
Ist der erlittene Schaden ausschließlich auf das Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten zurückzuführen, ist die Verwaltung nicht ersatzpflichtig. Denn damit die Verwaltung nach den Grundsätzen des Dienstmangels oder der Gefährdungshaftung rechtlich verantwortlich gemacht werden kann, muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Dienstleistung und dem Schaden bestehen. Vollstreckung
Ein Ausnahmefall, in dem ein Kausalzusammenhang nicht erforderlich ist, ist das soziale Risiko.
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Die Verpflichtung der Verwaltung, diejenigen zu entschädigen, die aufgrund ihrer Handlungen, Maßnahmen oder Unterlassungen einen Schaden erleiden, beruht auf zwei grundlegenden Rechtsgrundlagen im Verwaltungsrecht:
Die Entschädigungspflicht aufgrund des “Leistungsmangels” (Störerhaftung) der Verwaltung,
die Schadensersatzpflicht der Verwaltung nach den Grundsätzen der “Gefährdungshaftung”.
Bei der Zuerkennung von Geld- oder Sachschäden im Rahmen eines Vollstreckungsurteils muss das Gericht in seiner Begründung darlegen, welcher der Gründe für die Haftung der Verwaltung auf dem Dienstfehler und der Gefährdungshaftung beruht.
Ist der erlittene Schaden ausschließlich auf das Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten zurückzuführen, ist die Verwaltung nicht ersatzpflichtig. Denn damit die Verwaltung nach den Grundsätzen des Dienstmangels oder der Gefährdungshaftung rechtlich verantwortlich gemacht werden kann, muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Dienstleistung und dem Schaden bestehen. Vollstreckung
Ein Ausnahmefall, in dem ein Kausalzusammenhang nicht erforderlich ist, ist das soziale Risiko.
