
Verstöße gegen das Verbot der Verfolgung wegen körperlicher Gewalt gegen Untergebene während der Wehrpflicht
Ereignisse
Der Kläger wurde von İ.H.D., einem Unteroffizier derselben Einheit, angegriffen, während er seinen Wehrdienst als Gefreiter leistete. Nach Zeugenaussagen war der Antragsteller während des körperlichen Eingriffs mit Handschellen an einen Heizkörper gefesselt, und İ.H.D. scherzte mit ihm. Einige Zeit nach dem Vorfall wurde dem Kläger, der krank wurde, die Milz entfernt, nach dem ärztlichen Verfahren wurde ein Wehrdienstuntauglichkeitszeugnis ausgestellt, und der Kläger wurde demobilisiert. Der Vater des Klägers erstattete Anzeige gegen die Beteiligten wegen der körperlichen Gewalt, die seinem Sohn zugefügt worden war.
Die strafrechtlichen Ermittlungen der Militärjustizbehörden endeten mit einer Entscheidung über die Nichtverfolgung. Infolge des daraufhin gestellten Individualantrags entschied das Verfassungsgericht, dass die verfahrensrechtliche Dimension des Misshandlungsverbots verletzt wurde, dass eine erneute Untersuchung durchgeführt werden muss und dass dem Antragsteller ein immaterieller Schadenersatz zu zahlen ist. Im Anschluss an die Entscheidung über die Verletzung gab die Generalstaatsanwaltschaft ein Sachverständigengutachten in Auftrag, beschloss auf der Grundlage dieses Gutachtens, keine Strafverfolgung einzuleiten, hob diese Entscheidung jedoch auf Einspruch hin auf und eröffnete ein öffentliches Verfahren gegen İ.H.D. wegen des Vorwurfs der Folter. Der Antragsteller reichte auch einen vollständigen Rechtsbehelf gegen das Ministerium für Nationale Verteidigung vor dem Obersten Militärverwaltungsgericht (AYİM) ein; das AYİM lehnte den Fall mit der Begründung ab, dass kein Dienstfehler vorliege, und die Entscheidung wurde nach einer gerichtlichen Überprüfung endgültig bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof kam auf Antrag des Klägers zu dem Schluss, dass die verfahrensrechtliche Dimension des Misshandlungsverbots im Einklang mit der Argumentation des Urteils über die Verletzung verletzt wurde.
