
allgemeine klagevoraussetzungen in zivilverfahren
Die Prozessvoraussetzungen sind die Bedingungen, deren Vorhandensein oder Fehlen für die Prüfung der Begründetheit der Klage und die Entscheidung in der Sache selbst erforderlich ist, d. h. für die Annahme der Klage im Rahmen der zu den Akten gereichten Beweise, Ereignisse oder Tatsachen, die der Richter bei Einreichung der Klage von Amts wegen feststellt, bei deren Fehlen die Klage wegen Fehlens der Prozessvoraussetzungen abgewiesen werden muss oder deren Fehlen die Parteien in jeder Phase des Prozesses geltend machen können.
In der Lehre werden die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um die Begründetheit der Klage zu prüfen, d. h. die Klage anzunehmen, als positive Prozessvoraussetzungen bezeichnet (z. B. das Vorhandensein eines rechtlichen Interesses); die Voraussetzungen, die nicht vorliegen müssen, um die Klage anzunehmen, werden als negative Prozessvoraussetzungen bezeichnet (z. B. dieselbe Klage wurde noch nicht eingereicht und ist noch nicht anhängig, d. h. es besteht kein schwebender Status).
Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Die in Artikel 114 Absatz 1 der Zivilprozessordnung Nr. 6100 aufgeführten allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die in der Regel für alle Fälle gelten, lauten wie folgt
Zuständigkeit der türkischen Gerichte (Art. 114/1-a der ZPO):
Die Zuständigkeit der türkischen Gerichte, d.h. die Zuständigkeit der türkischen Gerichte ist auf das Land, die Person und den Streitgegenstand im Zusammenhang mit der Souveränität beschränkt. Klagen, die Personen und Streitgegenstände betreffen, die nicht der türkischen Gerichtsbarkeit unterliegen, müssen mangels Klagegrundes abgewiesen werden.
Einem ausländischen Staat wird in Angelegenheiten, die sich aus privatrechtlichen Beziehungen ergeben, keine gerichtliche Immunität gewährt. In solchen Streitigkeiten können die diplomatischen Vertreter des ausländischen Staates in der Türkei benachrichtigt werden (Art. 49 des LPCL).
Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18.04.1961, dem die Türkei mit Gesetz Nr. 3402 vom 04.09.1984 beigetreten ist, sind diplomatische Vertreter von der Strafgerichtsbarkeit vollständig befreit (Wiener Übereinkommen Art. 31/1). Die diplomatischen Vertreter in der Türkei sind auch von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit befreit (Wiener Übereinkommen Art. 31).
Eine diplomatische Vertretung kann eine dingliche Klage in Bezug auf in der Türkei befindliches unbewegliches Privateigentum erheben, sofern dieses Eigentum nicht der diplomatischen Vertretung zur Verwendung im Namen des Entsendestaates und für Missionszwecke zur Verfügung steht,
Erbschaftsangelegenheiten, in denen die diplomatischen Vertreter nicht im Namen des Entsendestaats, sondern als Privatperson in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer handeln,
Fälle im Zusammenhang mit beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten, die der diplomatische Vertreter in der Türkei außerhalb seiner Dienstpflichten ausübt.
Außer in den unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Fällen können keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen diplomatischen Vertreter ergriffen werden. Auch in solchen Fällen darf die Unverletzlichkeit der Person oder der Wohnung des Vertreters nicht verletzt werden (Wiener Übereinkommen Art. 31/3). Die Immunität vor der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates befreit den diplomatischen Vertreter jedoch nicht von der Gerichtsbarkeit des Entsendestaates (Wiener Übereinkommen Art. 31/4).
Andererseits ist der diplomatische Vertreter nicht verpflichtet, als Zeuge auszusagen (Art. 31/2 des Wiener Übereinkommens), er kann aber auf eigenen Wunsch vor Gericht erscheinen. Diejenigen, die gerichtliche Immunität genießen, können vor türkischen Gerichten eine Klage einreichen und einem bereits eingereichten Verfahren beitreten. Wird eine Klage auf diese Weise eingereicht (ohne Befreiung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit), kann eine Klage gegen diese Personen erhoben werden.
Zuständigkeit (Art. 114/1-b ZPO)
In Artikel 114 Buchstabe b der ZPO Nr. 6100 mit dem Titel „Voraussetzungen der Klage“ wird die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs vor der Zuständigkeit der Gerichte geregelt. Aus diesem Grund ist zunächst zu prüfen, ob das Gericht für den Rechtsbehelf zuständig ist, denn damit ein Zivilgericht einen Fall verhandeln kann, muss es sich um einen Fall handeln, der in die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit fällt. Ein Fall, der in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fällt, kann nicht in der Gerichtsgerichtsbarkeit verhandelt werden. Wird beispielsweise eine Verwaltungsklage vor einem Zivilgericht eingereicht, kann die beklagte Verwaltung bis zum Ende des Verfahrens Einspruch gegen die Zuständigkeit erheben.
Zuständigkeit des Gerichts (CCP Art. 114/1-c)
Damit das Gericht in die Sache eintreten kann, muss es für die Verhandlung der Sache zuständig sein. Da es sich bei den Zuständigkeitsvorschriften um Vorschriften der öffentlichen Ordnung handelt, können sie in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen berücksichtigt oder von den Prozessparteien geltend gemacht werden (Art. 1-4 StPO).
Absolute Zuständigkeit (Art. 114/1-ç StPO)
Die Zuständigkeit ist keine Frage der öffentlichen Ordnung und kann in Betracht gezogen werden, wenn sie von den Parteien geltend gemacht wird. Die verschuldensunabhängige Zuständigkeit ist jedoch ebenso wie die gerichtliche Zuständigkeit eine Voraussetzung für einen Rechtsstreit, sie ist eine Frage der öffentlichen Ordnung und muss von Amts wegen berücksichtigt werden; sie kann von den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens geltend gemacht werden. In Fällen der absoluten Zuständigkeit muss die Klage daher bei dem absolut zuständigen Gericht eingereicht werden. Andernfalls erlässt das Gericht automatisch eine Entscheidung über die Unzuständigkeit.
Parteizuordnung (Art. 114/1-d ZPO)
Unter Parteizusammensetzung versteht man die vollständige Vertretung der klagenden und beklagten Parteien in einem Rechtsstreit, ihre Vorladung vor das Gericht und ihre vollständige Anwesenheit im Gerichtssaal. In der Regel sind in einem Rechtsstreit die Parteien, die miteinander im Streit liegen.
