
Verletzung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten aufgrund unzureichender Informationen über die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen
Ereignisse
Der Antragsteller wurde vom schweren Strafgericht wegen vorsätzlichen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, und die Strafkammer des Oberlandesgerichts (Strafkammer), die den Berufungsantrag des Antragstellers prüfte, lehnte den Antrag dem Grunde nach ab. Nach der Ablehnung des Berufungsantrags legte der Verteidiger des Antragstellers mit Schriftsatz vom 5.11.2018 innerhalb der Frist ab der Verkündung des Urteils persönlich Berufung ein. Die Strafkammer teilte dem Verteidiger des Klägers die begründete Entscheidung am 22.11.2018 mit. Am 5.12.2018 reichte der Verteidiger des Antragstellers bei der Strafkammer einen zusätzlichen Antrag ein, in dem er die Berufung begründete. Der Kassationsgerichtshof wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass der Antrag auf Berufungsbegründung nach Ablauf der gesetzlichen Frist von sieben Tagen eingereicht wurde.
Behauptungen
Der Kläger machte geltend, dass sein Recht auf Zugang zum Gericht durch die Entscheidung, seinen Berufungsantrag mit der Begründung abzulehnen, dass die Berufungsbegründung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht wurde, verletzt worden sei.
Würdigung durch das Gericht
Im konkreten Fall hat die Strafkammer die allgemeine Berufungsfrist von fünfzehn Tagen eingehalten, nicht aber die siebentägige Frist für die Einreichung des Antrags mit der Berufungsbegründung ab der Zustellung des begründeten Urteils. Mit anderen Worten, die Strafkammer hat das Berufungsverfahren nicht als Ganzes gewertet und den Kläger unvollständig darüber informiert, dass er ab der Zustellung des begründeten Urteils einen zusätzlichen Antrag mit der Berufungsbegründung einreichen muss. Der Kassationsgerichtshof wies auch den Antrag des Antragstellers auf Berufung gegen eine Entscheidung mit unvollständiger Rechtsmittelbelehrung mit der Begründung zurück, dass der Antragsteller nach Ablauf der siebentägigen Rechtsmittelfrist einen Antrag mit einer Berufungsbegründung eingereicht hatte. Im vorliegenden Fall wird davon ausgegangen, dass die Ablehnung des Berufungsantrags des Klägers durch den Kassationsgerichtshof, ohne einige ausgleichende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, das Recht auf Zugang zum Gericht erschwert und dem Kläger eine unangemessene Belastung auferlegt hat. Daher wird der Schluss gezogen, dass der Eingriff in das Recht des Antragstellers auf Zugang zum Gericht unverhältnismäßig ist.
Aus den oben dargelegten Gründen hat das Verfassungsgericht entschieden, dass das Recht auf Zugang zu den Gerichten im Rahmen des Rechts auf ein faires Verfahren verletzt wurde.
