Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens aufgrund fehlender gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz von Personen in Ausnahmesituationen

Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens aufgrund fehlender gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz von Personen in Ausnahmesituationen

Ereignisse
B.V., die mit der Mutter des Antragstellers verheiratet war, reichte beim Familiengericht eine Klage mit dem Antrag ein, den Antragsteller zu adoptieren. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller seit seinem sechsten Lebensjahr bei B.V. und seiner Mutter F.K. lebte, dass B.V. alle Kosten für die Erziehung und Betreuung des Antragstellers übernommen hatte und dass der Minderjährige ein Interesse an der Begründung eines Adoptionsverhältnisses hatte, und beschloss, die Adoption des Antragstellers zu genehmigen.
Nach der Mitteilung der Bezirksbevölkerungsdirektion, der die Entscheidung übermittelt wurde, beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Aufhebung des Adoptionsverhältnisses zwischen dem Kläger und B.V. mit der Begründung, dass das Adoptionsverhältnis nicht begründet werden könne, weil der Altersunterschied unter der im Gesetz festgelegten Grenze liege. Das Familiengericht, das den Antrag prüfte, beschloss, der Klage stattzugeben und das Adoptionsverhältnis für nichtig zu erklären und aufzuheben, da die gesetzliche Voraussetzung, dass der Adoptierte mindestens achtzehn Jahre jünger als der Annehmende sein muss, nicht erfüllt sei. Nachdem das Landgericht die Beschwerde in der Sache zurückgewiesen hatte, wurde auch der Berufungsantrag zurückgewiesen und die Entscheidung rechtskräftig.
Behauptungen
Der Kläger machte geltend, dass sein Recht auf Achtung des Familienlebens durch die Entscheidung, das Adoptionsverhältnis aufzulösen, verletzt worden sei.
Würdigung durch das Gericht
Ein Mindestaltersunterschied von achtzehn Jahren zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen ist eine eindeutige und allgemeine Anforderung des Gesetzes. In den gerichtlichen Verfahren, die Gegenstand des konkreten Antrags sind, haben die Gerichte der ersten Instanz ebenfalls entschieden, dass der Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen mindestens achtzehn Jahre betragen muss.

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