die Behauptung des gewöhnlichen Aufenthalts und ihre Anwendung

die Behauptung des gewöhnlichen Aufenthalts und ihre Anwendung

Die Behauptung der Obdachlosigkeit, die zu den Begriffen des Vollstreckungsgesetzes gehört, und die Handlungen, die Gegenstand der darauf gestützten Klage sind, werden im Vollstreckungs- und Konkursgesetz unter dem Titel der unpfändbaren Güter geregelt. Die Behauptung der Obdachlosigkeit stellt ein Hindernis für die Beschlagnahme und den Verkauf der unbeweglichen Sache, die den Status einer unveräußerlichen Sache hat, durch den Gläubiger dar.

In Artikel 82 des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes wird das Haus des Schuldners, das für seine Situation geeignet ist, als unpfändbares Vermögen anerkannt. Unter dem Begriff „geeignetes Haus“ ist ein Haus zu verstehen, das für die Lebensbedingungen des Schuldners geeignet ist, wobei das Familien- und Sozialleben des Schuldners zu berücksichtigen ist. In diesem Fall kann dieser Begriff je nach der wirtschaftlichen Lage der Person, der Anzahl der im Haus lebenden Personen und dem sozialen Status variieren.

Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 12.12.2019 wurde die Familienwohnung als eines der unpfändbaren Güter akzeptiert, das Bestehen des Rechts auf Achtung des Familienlebens anerkannt, dem Antrag stattgegeben und die Pfändung der Familienwohnung für verfassungswidrig befunden, indem anerkannt wurde, dass das Konzept eines für seinen Zustand geeigneten Hauses nicht nur ein Recht für das Bedürfnis nach Unterkunft ist, sondern auch der Schutz der Familieneinheit in diesem Rahmen zu berücksichtigen ist. Obwohl die Entscheidung mit Stimmenmehrheit getroffen wurde, ist diese Entscheidung des Verfassungsgerichts geeignet, die Rechtsprechung in vielen konkreten Fällen zu beeinflussen. Da die Gesetzesvorschrift das angemessene Haus nicht ausdrücklich definiert und nach den Lebensverhältnissen des Schuldners zu beurteilen ist, zeigt diese richtungsweisende Gerichtsentscheidung, dass der Schutz des Familienlebens eines der Argumente ist, die sich auf die Beurteilung der Zwangsversteigerung auswirken werden.

Die Auswirkung der Hypothek auf die Behauptung der Belegung
Damit der Schuldner eine Nichtveräußerungsbeschwerde in Bezug auf die zuvor mit einer Hypothek belastete Immobilie einreichen kann, muss es sich bei der Hypothek um eine zwangsweise eingerichtete Hypothek handeln, wie z. B. ein Wohnungsbaudarlehen, ein Handwerkerdarlehen oder ein landwirtschaftliches Darlehen. Der Grundsatz, dass eine zwangsweise bestellte Hypothek kein Hindernis für eine Zwangsvollstreckungsbeschwerde darstellt, ergibt sich aus der Tatsache, dass diese Hypothek die Sicherheit für das zu sozialen Zwecken gewährte Darlehen darstellt. Abgesehen davon verhindern Hypotheken, die der Schuldner aus freien Stücken bestellt hat, dass er später eine Klage wegen Obdachlosigkeit in Bezug auf diese Wohnung einreichen kann. Bei Beschwerden des Schuldners, die sich auf eine Hypothek stützen, sollte zunächst die Art der Hypothek untersucht und das Verfahren entsprechend dieser Untersuchung fortgesetzt werden.

Damit der Schuldner eine Wohnsitzbeschwerde einreichen kann, muss er das zwangsversteigerte Haus nicht unbedingt selbst nutzen. Wenn der Schuldner die Immobilie vermietet hat und in der vermieteten Immobilie lebt, sollte er nicht versuchen, sich an den Mieteinnahmen zu bereichern. Bezahlt der Schuldner die Mietschulden der von ihm genutzten Wohnung mit den erzielten Mieteinnahmen, kann er eine Besitzstörungsklage erheben.

Der Schuldner muss sich innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag, an dem er von der Pfändung seiner Wohnung erfahren hat, an das Vollstreckungsgericht wenden, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet, und die Aufhebung der Pfändung beantragen. Gemäß Artikel 103 des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes wird davon ausgegangen, dass der Schuldner an dem Tag von der Beschlagnahme erfahren hat, an dem er davon in Kenntnis gesetzt wurde. Wenn der Schuldner trotz dieser Mitteilung nicht innerhalb von 7 Tagen einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellt, verliert er sein Widerspruchsrecht, und die Frist ist die Verwirkungsfrist.

Aufgrund des Antrags des Schuldners beim Vollstreckungsgericht kann das Gericht die Aufhebung der Beschlagnahme beschließen, indem es die Unpfändbarkeit des Vermögens aufgrund der Behauptung des Wohnsitzes anerkennt. Diese Behauptung kann jedoch nicht in allen Fällen akzeptiert werden. Gleichzeitig kann das Gericht beschließen, die Immobilie zu veräußern, indem es den Preis festlegt, der erforderlich ist, damit der Schuldner eine seiner Situation angemessene Wohnung erwerben kann, und den Preis an den Schuldner und den Restbetrag an die Vollstreckungskammer zahlt.

Wichtig sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Lebensbedingungen des Schuldners. Die Entscheidung des Gerichts sollte darauf abzielen, dem Schuldner den Erwerb einer Wohnung zu ermöglichen, soweit sie ihn nicht in die Armut treibt, oder diese Wohnung zu schützen.

Recommended Posts