entscheidungen des verwaltungsgerichts über unzuständigkeit und unzuständigkeit

entscheidungen des verwaltungsgerichts über unzuständigkeit und unzuständigkeit

Beschließen die Verwaltungsgerichte in einem Fall, der in die “Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit” fällt, die Klage wegen Unzuständigkeit oder Untätigkeit abzuweisen, so übermitteln sie die Akte an den Staatsrat oder an das zuständige und befugte Verwaltungs- oder Steuergericht.

Ist der Staatsrat der Auffassung, dass die Rechtssache nicht in seine Zuständigkeit fällt, so beschließt er, die Akte an das zuständige und befugte Gericht zu übermitteln. Erklärt sich das Gericht, an das die Akte wegen Unzuständigkeit oder Untätigkeit verwiesen wird, für unzuständig oder untätig, so wird der Rechtsstreit vom regionalen Verwaltungsgericht entschieden, wenn das betreffende Gericht und das Gericht, das die erste Unzuständigkeits- oder Untätigkeitsentscheidung getroffen hat, in den Zuständigkeitsbereich desselben regionalen Verwaltungsgerichts fallen; andernfalls entscheidet der Staatsrat.

Die Entscheidungen des Staatsrats und des regionalen Verwaltungsgerichts in Streitigkeiten über die Zuständigkeit werden den zuständigen Gerichten mitgeteilt und den Parteien zugestellt. Entscheiden der Staatsrat und das regionale Verwaltungsgericht, dass in einer Sache, die in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit fällt, keine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit besteht, so wird für die erneute Einreichung einer Klage bei dem zugewiesenen und zugelassenen Gericht keine Gebühr erhoben.

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