der Kläger hat einen auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung gestützten Forderungsanspruch – die Entscheidung des Rechtsstreits obliegt den ordentlichen Gerichten

der Kläger hat einen auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung gestützten Forderungsanspruch – die Entscheidung des Rechtsstreits obliegt den ordentlichen Gerichten

T.C. URTEIL

  1. Zivilkammer
    Haupt: 2016/10495
    Entscheidung: 2016/9366
    Entscheidungsdatum: 16.06.2016

SCHADENSERSATZSACHE – ANSPRUCH DES KLÄGERS AUF FORDERUNGEN AUS DEM RECHTSGRUND DER UNGERECHTFERTIGTEN BEREICHERUNG – DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS IST AUFGABE DER ORDENTLICHEN GERICHTE – DAS URTEIL WIRD AUFGEHOBEN

ZUSAMMENFASSUNG: Der Anspruch des Klägers fällt nicht unter den in Art. … der TMK geregelten Anspruch auf “Entschädigung wegen des Scheiterns des Auftrags”, sondern steht im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Forderungen aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung. Die Klage richtet sich nämlich nicht nur gegen den Verlobten der Klägerin, sondern auch gegen die Erben von …, dem Eigentümer der Immobilie, die Gegenstand des Rechtsstreits ist, und in diesem Fall fällt die Entscheidung des Rechtsstreits in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte. Als solches sollte das Gericht zwar in die Begründetheit der Angelegenheit eintreten und eine Entscheidung im Einklang mit dem Ergebnis treffen, andernfalls ist die Entscheidung über die Unzuständigkeit verfahrens- und gesetzwidrig und erfordert eine Aufhebung.

(6098 S. Code Art. 120) (6100 S. Code Art. 114)

Fall und Entscheidung: Gegen das Urteil, mit dem die Klage wegen Unzuständigkeit abgewiesen wurde, legte der Anwalt des Klägers fristgerecht Berufung ein; nachdem beschlossen worden war, den Berufungsantrag anzunehmen, wurden die in der Akte befindlichen Unterlagen gelesen und entsprechend berücksichtigt:

In der Klageschrift führte der Anwalt des Klägers aus, dass sein Mandant und die Beklagten … sich verlobt haben, das Haus, in dem die Parteien nach der Heirat zusammenleben werden …. n der Klägerin … und der Beklagten … von den anderen Beklagten, die ihre Mutter und Geschwister sind, zugewiesen wurde, die Klägerin einige nützliche und obligatorische Ausgaben in dieser Immobilie getätigt hat, aber nach dem Scheitern der Verlobung hat ihre Mandantin die Kosten für diese Renovierungen an die Beklagten gezahlt …. Obwohl die Mandantin von … eine Zahlung verlangt hat, wurde diese nicht geleistet, mit der Begründung, dass, da die Immobilie, die Gegenstand des Rechtsstreits ist, auf den Namen … eingetragen ist, alle Erben des Muris … als Beklagte ausgewiesen sind, hat die Mandantin die Beklagten aufgefordert und verklagt, gesamtschuldnerisch 20. 473,00 TL, das ist der Wert der auf die Immobilie angefallenen nützlichen und obligatorischen Kosten, zusammen mit den ab dem Datum der Klage anfallenden gesetzlichen Zinsen, als Gesamtschuldner zu fordern.

In seinem Erwiderungsantrag erklärte der Anwalt der Beklagten, dass sich die Klage auf die Forderung aus der Auflösung der Verlobung beziehe, dass die Zuständigkeit für die Verhandlung des Falles beim Familiengericht liege und dass in diesem Fall nur der Kläger und der beklagte Verlobte… verklagt werden könnten, dass die Kosten für alle vom Kläger geltend gemachten Ausgaben von seinem Mandanten bezahlt worden seien… und beantragte die Abweisung der Klage.

Mit der Begründung, dass es sich bei den vom Kläger gegenüber den Beklagten geltend gemachten Kosten um Ausgaben aus dem Verlobungsvertrag handelt, dass die klagegegenständlichen Kosten auf dem Rechtsgrund der Auflösung des Verlobungsvertrages beruhen und dass das Familiengericht sich mit dieser Sache zu befassen hat, wurde die Klage gemäß Artikel 115/2 StPO unter Hinweis auf Artikel 114/1-c StPO wegen Unzuständigkeit verfahrensrechtlich abgewiesen und das Urteil vom Anwalt des Klägers angefochten.

Im konkreten Fall behauptete der Kläger, dass der Beklagte während der Zeit der Verlobung mit dem Beklagten … einige nützliche und obligatorische Ausgaben für die Immobilie getätigt hat, die von der Familie des Beklagten … für ihren Wohnsitz nach der Heirat zur Verfügung gestellt wurde und in der Eigentumsurkunde auf den Namen des Verstorbenen des Beklagten eingetragen ist, und forderte die Rückgabe dieser Ausgaben, die den Wert der Immobilie aufgrund der Auflösung der Verlobung erhöht haben.

Die Forderung des Klägers fällt daher nicht unter die in Artikel 120 des TCC geregelte “Entschädigung für die Auflösung des Eheverhältnisses”, sondern bezieht sich auf die Forderung aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung. Die Klage richtet sich nämlich nicht nur gegen den Verlobten der Klägerin, sondern auch gegen die Erben von …, dem Eigentümer der Immobilie, die Gegenstand der Klage ist, und in diesem Fall fällt die Entscheidung des Rechtsstreits in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte.

Während das Gericht also auf den Sachverhalt eingehen und entsprechend dem Ergebnis entscheiden sollte, ist die Unzuständigkeitsentscheidung in der vorliegenden Form verfahrens- und rechtswidrig und muss aufgehoben werden.

Schlussfolgerung Da die Berufungseinwände aus diesen Gründen berechtigt sind, wurde am 16.06.2016 einstimmig beschlossen, dass das Urteil gemäß Artikel 428 der Zivilprozessordnung aufgehoben und die vorausbezahlte Berufungsgebühr auf Antrag an den Berufungskläger zurückerstattet wird.

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