wechselseitige charakteristika des öffentlichen und privaten rechts im türkischen recht

wechselseitige charakteristika des öffentlichen und privaten rechts im türkischen recht

1- Als Vorherrschaft: Bei der Analyse des öffentlichen Rechts wird “dem Staat” eine übergeordnete Stellung eingeräumt. Daraus ergibt sich, dass das öffentliche Recht dem Privatrecht übergeordnet ist, während im Privatrecht der Grundsatz der Gleichheit der Personen gilt.

2- Im Hinblick auf den Imperativ: Das öffentliche Recht ist zwingend. Die Parteien können nichts anderes vereinbaren. Im Privatrecht sind zwar einige Vorschriften zwingend, aber die meisten sind nicht zwingend und die Parteien können etwas anderes vereinbaren.

3- Öffentliches Interesse und privates Interesse: Der Zweck des öffentlichen Rechts ist das öffentliche Interesse. Im Privatrecht gibt es diese Bedingung nicht. Seine Grundlage ist der Schutz der privaten Interessen von Einzelpersonen, der in Wirklichkeit dem öffentlichen Interesse dient.

4- Unilateralismus und Bilateralismus: Abgesehen von den Verwaltungsverträgen sind die öffentlich-rechtlichen Verträge einseitig. Der Vertrag wird mit dem Willen der öffentlichen Person geschlossen. Im Privatrecht hingegen kann niemand seinen Willen mit Gewalt durchsetzen, es gibt gegenseitige und bilaterale Willenserklärungen. Dies wird als Grundsatz der Willensfreiheit bezeichnet.

5- Vollstreckbarkeit: Öffentlich-rechtliche Entscheidungen sind Exekutiventscheidungen. Die Behörden des öffentlichen Rechts führen die Geschäfte unmittelbar aus.

6- Vermutung der Rechtmäßigkeit: In der Regel besteht im öffentlichen Recht eine Rechtmäßigkeitsvermutung. Es gilt die Vermutung der Rechtmäßigkeit, bis sie aufgehoben wird. Im Privatrecht hängt es vom Gericht ab, was rechtswidrig und was rechtmäßig ist.

7- Anwendung von Amts wegen: Die Vorschriften des öffentlichen Rechts werden von Amts wegen angewandt. Die Behörden setzen die Entscheidungen um, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss. Im Privatrecht gibt es keine Anwendung von Amts wegen (es kann Ausnahmen geben).

8- Zuständiges Gericht: Privatrecht im türkischen Rechtssystem

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