
Vollstreckung des Testaments
EINTRAGUNG IN DIE EIGENTUMSURKUNDE GEMÄSS DEM TESTAMENT
Nach der Entscheidung über die Testamentsvollstreckung und deren Vollzug stellt das Gericht den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Urkunde (Erbschein) aus, die sie als eingesetzte Erben ausweist.
a) Registrierungsantrag der gesetzlichen Erben:
Die gesetzlichen Erben können beim Richter einen Erbschein beantragen, nachdem das Testament eröffnet, verlesen und vollstreckt wurde und diese Entscheidung rechtskräftig ist. In diesem Erbschein, der den gesetzlichen Erben ausgehändigt wird, ist auch der Name des gegebenenfalls eingesetzten Erben enthalten. Denn der eingesetzte Erbe ist auch der Erbe des Nachlasses im Rahmen der testamentarischen Quote. In diesem Fall kann der gesetzliche Erbe, der Testamentsgläubiger ist, beim Grundbuchamt beantragen, dass der Umschreibungsvorgang mit dem ihm erteilten Erbschein durchgeführt wird. Mit diesem Umschreibungsvorgang wird das Eigentum an der Immobilie in Form der Erbteilnahme realisiert.
b) Eintragungsantrag der eingesetzten Erben (Mansup) Testaments
Die testamentarisch eingesetzten Erben können beim Richter die Ausstellung eines Erbscheins beantragen, aus dem hervorgeht, dass sie nach der Entscheidung über die Testamentsvollstreckung Erben sind. Der eingesetzte Erbe kann eine oder mehrere Personen sein. Daher ist jeder von ihnen berechtigt, einen separaten Erbschein zu beantragen. Nachdem der eingesetzte Erbe den Erbschein erhalten hat, gibt es keinen Unterschied mehr zum gesetzlichen Erben. Er kann sich allein an das Grundbuchamt wenden und die Umschreibung der Erbschaft beantragen. In diesem Fall nimmt das Grundbuchamt die Umschreibung im Namen aller gesetzlichen und eingesetzten Erben in dem vom eingesetzten Erben beantragten Erbschein vor. In der Regel wird diese Übertragung als Miteigentum eingetragen. Auf Antrag aller (gesetzlichen oder berufenen) Erben oder ihrer Bevollmächtigten, deren Namen in der Verlassenschaftsurkunde genannt sind, kann die Eintragung der Übertragung (Erbschaft) jedoch auch direkt auf der Grundlage des Miteigentums erfolgen. Auf Antrag der eingesetzten Erben ist es nicht erforderlich, zusätzlich zum Erbschein eine Kopie des Testaments oder des Vollstreckungsbescheids oder des Eintragungsschreibens des Richters zu verlangen (TST.21/a). Es reicht aus, nur den Erbschein mitzubringen.
c) Antrag auf Eintragung auf den Namen desjenigen, zu dessen Gunsten eine bestimmte Immobilie testiert wird:
Die Person, zu deren Gunsten eine bestimmte Immobilie vererbt wird, erhält keine Nachlassurkunde. Denn diese Person ist nicht der Erbe eines bestimmten Anteils des Nachlasses, sondern die Person, der ein bestimmtes Vermögen vererbt wird. Diese Person hat ein Forderungsrecht gegenüber den Erben und dem Nachlass, daher wird sie musaleh oder Testamentsgläubiger genannt. Nachdem die Testamentsvollstreckung beschlossen ist, erhalten die anderen Erben einen Erbschein, aber die Person, der ein bestimmtes Vermögen vermacht wird, erhält aus diesem Grund keinen Erbschein. Da er/sie keinen Erbschein in der
