
In welchen Situationen können Strafverfolgungsbeamte eine direkte Verhaftung vornehmen?
Die Umstände, unter denen Strafverfolgungsbeamte ohne Haftbefehl direkt festnehmen können, sind in Artikel 90/2 der Strafprozessordnung und Artikel 5 der Verordnung über Festnahme, Ingewahrsamnahme und Aussageerhebung aufgeführt. Demnach dürfen Strafverfolgungsbeamte
In Fällen, in denen der Erlass eines Haftbefehls oder einer Haftanordnung erforderlich ist, und in Fällen, in denen eine Verzögerung droht, sind sie befugt, eine Festnahme vorzunehmen, wenn es nicht möglich ist, sich sofort an den Staatsanwalt oder seine Vorgesetzten zu wenden (Artikel 90/2 der Strafprozessordnung).
Damit die Strafverfolgungsbeamten eine Festnahme ohne Haftbefehl vornehmen können, müssen die beiden genannten Bedingungen zusammen vorliegen. Mit anderen Worten: In Fällen, in denen ein Haftbefehl ausgestellt werden muss oder ein Haftbefehl ausgestellt werden soll, können die Strafverfolgungsbeamten ohne Haftbefehl festnehmen, wenn eine Situation vorliegt, die einen Aufschub unumgänglich macht. Darüber hinaus sind in der Verordnung folgende Situationen aufgeführt;
Personen, die sich den Anordnungen der Polizei widersetzen und die den getroffenen Maßnahmen nicht nachkommen,
Personen, die sich den Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Dienstes oder in der Absicht, sie an der Ausübung ihres Dienstes zu hindern, gewaltsam widersetzen und die ihr Verhalten voraussichtlich fortsetzen werden, wenn sie nicht festgenommen werden,
Personen, die Drogen und Aufputschmittel kaufen, verkaufen, besitzen oder konsumieren,
Diejenigen, die so betrunken sind, dass sie den öffentlichen Frieden stören oder eine Szene verursachen, oder diejenigen, die andere im Zustand der Trunkenheit angreifen,
Personen, die die öffentliche Ruhe und Ordnung stören, die ihr Verhalten trotz Ermahnung fortsetzen, die versuchen, andere anzugreifen und die sich prügeln,
Personen, die psychisch krank, drogen-, stimulanzien- oder alkoholabhängig sind, Landstreicher oder Personen, die Krankheiten übertragen können, die eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen, um die nach den gesetzlich festgelegten Grundsätzen getroffenen Maßnahmen für ihre Behandlung, Erziehung und Rehabilitation in einer Einrichtung zu erfüllen,
Kinder, die auf richterliche Anordnung in Kinder- und Waisenhäusern oder ähnlichen öffentlichen oder privaten Einrichtungen untergebracht oder der zuständigen Behörde vorgeführt werden sollen,
Sie können Personen festnehmen, die illegal in das Land einreisen wollen oder eingereist sind oder gegen die eine Abschiebungs- oder Auslieferungsentscheidung ergangen ist.
