Straftatbestand der Beleidigung

Straftatbestand der Beleidigung
Wer eine konkrete Handlung oder Tatsache unterstellt, die geeignet ist, die Ehre und Würde einer Person zu verletzen, oder wer die Ehre und Würde einer Person durch Beschimpfung angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Um wegen Beleidigung in Abwesenheit bestraft zu werden, muss die Tat durch Kontaktaufnahme mit mindestens drei Personen begangen werden.

GESCHÜTZTES RECHTLICHES INTERESSE

Betrachtet man die Stelle, an der der Straftatbestand der Beleidigung im Strafgesetzbuch Nr. 5237 geregelt ist, so stellt man fest, dass er unter der Überschrift der Straftaten gegen die Ehre aufgeführt ist. Nach dieser Vorschrift ist das durch diese Straftat geschützte Rechtsgut das Recht auf “Ehre, Ehre und Würde”.

WESENTLICHER BESTANDTEIL DES STRAFTATBESTANDS DER BELEIDIGUNG

Der Straftatbestand der Beleidigung ist ein frei beweglicher Straftatbestand, er kann also in jeder Form begangen werden. Wichtig ist, dass die Verhaltensweisen auf den Ruf des Opfers abzielen. Worte und Verhaltensweisen, die die Würde von Personen verletzen können, können sowohl durch Zuschreibung einer bestimmten konkreten Situation oder Tatsache als auch durch allgemeine und abstrakte Worte und Verhaltensweisen begangen werden. Bei der Analyse des materiellen Tatbestands der üblen Nachrede ist eine zweifache Unterscheidung vorzunehmen. Die erste ist die Zurechnung einer konkreten Handlung oder Tatsache, die zweite die Beschimpfung. Unter einer konkreten Handlung oder Tatsache ist ein materielles Ereignis zu verstehen. Mit anderen Worten, es handelt sich um eine tatsächliche Situation, die von der Außenwelt wahrgenommen werden kann und die in der Außenwelt gewisse Veränderungen hervorrufen kann.

MORALISCHES ELEMENT BEI BELEIDIGUNGSDELIKTEN

Das moralische Element ist eine Situation, die mit der inneren Welt des Täters zusammenhängt. Das moralische Element kann auf zwei Arten auftreten: Vorsatz und Fahrlässigkeit. Der Straftatbestand der Beleidigung gehört zu den Straftaten, die vorsätzlich begangen werden können. Denn die Ehre des Opfers wird nur dann angegriffen, wenn der Täter dieses Ergebnis wünscht. Der Vorsatz ist hier allgemeiner Natur und es reicht aus, wenn der Täter weiß, dass sein Verhalten die Ehre, die Würde und den Ruf des Opfers schädigen kann und dies auch will. Die Absicht des Täters, den Straftatbestand der Beleidigung zu erfüllen, reicht aus, und sein Motiv ist nicht von Bedeutung.

TÄTER DER STRAFTAT

Täter des Verleumdungsdelikts kann jede natürliche Person sein, nicht aber juristische Personen.7 Nur die natürlichen Personen, die diese Handlungen begehen, können für die Verleumdungshandlungen der zur Vertretung und Verwaltung einer juristischen Person befugten Personen verantwortlich gemacht werden. Die Haftung einer natürlichen Person für den Straftatbestand der üblen Nachrede hängt vom Vorliegen der Strafmündigkeit (Zurechnungsfähigkeit) ab. Personen, die aufgrund eines vorübergehenden Grundes wie Geisteskrankheit, Minderjährigkeit oder Vorliegen eines vorübergehenden Grundes nicht in der Lage sind, ihr Verhalten zu steuern, können nicht bestraft werden, auch wenn sie die Straftat der Beleidigung begangen haben.

OPFER DER STRAFTAT

Opfer des Straftatbestands der Beleidigung kann jede Person sein. Auch Personen, die aus Gründen wie Krankheit, Alter, Geisteskrankheit oder körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, den Akt der Beleidigung zu verstehen und zu begreifen, können Opfer des Straftatbestands der Beleidigung sein.

Tote Menschen können nicht Opfer des Straftatbestands der Beleidigung sein. Denn mit dem Tod endet die Persönlichkeit und der Tote hört auf, ein Rechtssubjekt zu sein. Allerdings können die Worte, die über den Toten gesprochen werden, und das Verhalten gegenüber dem Leichnam einen Angriff auf die Würde der Angehörigen des Toten darstellen. Bei der Beleidigung des Andenkens einer verstorbenen Person bestimmt Artikel 130/f.1 des StGB mit dem Titel “Beleidigung des Andenkens einer Person” zum Schutz der Würde der Angehörigen des Verstorbenen: “Wer das Andenken einer Person nach ihrem Tod unter Beteiligung von mindestens drei Personen beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafe wird um ein Sechstel erhöht, wenn die Beleidigung öffentlich begangen wird. Um die Beleidigung des Andenkens des Verstorbenen zu bestrafen, muss die Tat durch Kontaktaufnahme mit mindestens drei Personen begangen worden sein.

Auch wenn der Name des Opfers bei der Begehung der Beleidigung nicht eindeutig genannt wird oder die Behauptung vage ist, gilt sowohl die Namensnennung als auch die Beleidigung als erklärt, wenn kein Zweifel an der Art der Beleidigung und daran besteht, dass sie sich gegen die Person des Opfers richtet.

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