
Transaktionen, die nicht durch die Anordnung der Staatsanwaltschaft genehmigt sind, bleiben im Rahmen des Beweisverwertungsverbots
Die auf Anordnung der Staatsanwaltschaft ohne Genehmigung durchgeführten Verfahren sind rechtswidrig, und die gewonnenen Beweise fallen unter das Beweisverwertungsverbot. Da diese Beweise nicht als rechtmäßig akzeptiert werden können und da die Beweise, die den wesentlichen Gegenstand der Straftat oder den wesentlichen Gegenstand der Straftat darstellen, “mit rechtswidrigen Methoden erlangt werden”, 𝐢𝐤𝐫𝐫𝐚𝐫 𝐛𝐮𝐥𝐮𝐧𝐬𝐚 𝐛𝐢𝐥𝐞 38. Da sie nicht als Grundlage für das Urteil gemäß Artikel 38 Absatz 6 der Verfassung, Artikel 206 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 217 Absatz 2 der Strafprozessordnung herangezogen werden kann, verstößt es gegen das Gesetz, ein Urteil in der schriftlichen Form zu fällen, während die Angeklagten freizusprechen sind.
