der Verzicht auf das Scheidungsverfahren bedeutet, dass frühere Mängel verziehen werden

der Verzicht auf das Scheidungsverfahren bedeutet, dass frühere Mängel verziehen werden

  1. Zivilkammer

Hauptnummer: 2015/26643

Entscheidungsnummer: 2016/2356

“Rechtsprechungstext”

GERICHT : Familiengericht
ART DES FALLS : Scheidung

Nach Abschluss der Verhandlung des Rechtsstreits zwischen den Parteien wurde das oben datierte und nummerierte Urteil des Amtsgerichts vom klagenden Mann angefochten, und die Unterlagen wurden verlesen und erörtert:
1- Da der klagende Mann mit Schriftsatz vom 26.12.2014 erklärt hat, dass er auf seine Erklärung bezüglich der Anfechtung des Scheidungsurteils verzichtet, war zu beschließen, den Berufungsantrag in dieser Frage wegen Verzichts zurückzuweisen.
2- Was die Prüfung der anderen Berufungseinwände des klagenden Mannes als die Scheidung betrifft;
a-Die Berufungseinwände des klagenden Mannes sind nach dem Akteninhalt, den der Entscheidung zugrunde liegenden Beweisen und den gesetzlichen Gründen, insbesondere der Beweiswürdigung, unberechtigt.
b) Aus den erhobenen Beweisen ergibt sich, dass die beklagte Frau am 11.07.2012 beim Zivilgericht Körfez unter dem Aktenzeichen 2012/512 die Scheidung eingereicht hat und die Frau am 09.04.2013 auf diese Klage verzichtet hat. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die vom Ehemann vor dem Datum des Verzichts begangenen Verfehlungen verziehen oder zumindest geduldet werden. Ereignisse, die verziehen oder toleriert werden, können nicht zum Scheidungsgrund gemacht werden. Bei den Ereignissen, die zur Scheidung geführt haben, trifft die beklagte Frau, die den klagenden Mann nicht mit nach Hause genommen und sein Gehalt kassiert hat, das volle Verschulden, und Armutsunterhalt sowie materielle und moralische Entschädigung können nicht zugunsten des vollverschuldeten Ehegatten gewährt werden. Solange dies der Fall ist, ist es nicht richtig, den klagenden Mann als voll schuldig anzuerkennen und der beklagten Frau Armutsunterhalt und materielle und moralische Entschädigung zuzusprechen, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, was von dieser fehlerhaften Schuldfeststellung abhängt und eine Aufhebung des Urteils erfordert. Scheidungsverfahren .
SCHLUSSFOLGERUNG: Es wird einstimmig beschlossen, das angefochtene Urteil aus dem in Ziff. 2/b dargestellten Grund ABZUWEISEN, die angefochtenen Teile ausserhalb des Umfangs der Aufhebung aus dem in Ziff. 2/a dargestellten Grund ANZUGEBEN, den Berufungsantrag des klagenden Mannes in Bezug auf die angenommene Scheidungssache aus dem in Ziff. 1 dargestellten Grund abzuweisen, die vorgestreckte Berufungsgebühr auf Antrag zurückzuerstatten und den Weg der Entscheidungskorrektur innert 15 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides zu eröffnen. 12.02.2016 (Freitag).

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