
der Grundstückseigentümer nicht gezwungen werden kann, das unvollständige und mangelhafte Bauwerk abzunehmen
- Zivilkammer
Hauptnummer: 2019/1917
Beschlussnummer: 2019/513
“Rechtsprechungstext”
GERICHT :Zivilgericht erster Instanz
Nach Abschluss der Verhandlung über die Aufhebung des Widerspruchsverfahrens zwischen den Parteien wurde die Akte eingesehen, das Urteil über die Zurückweisung des Widerspruchsverfahrens aus den im Urteil genannten Gründen eingesehen, die Akte eingesehen, die Notwendigkeit erörtert und geprüft.
- K A R A R –
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger behauptete, dass am 19.03.2010 zwischen der murisi… seiner Mandantin und der beklagten Bauunternehmerin ein Bauvertrag gegen Grundstücksanteil geschlossen worden sei, dass die Beklagte die Wohnungen nicht gemäß § 17 des Vertrages geliefert habe, dass das gegen die Beklagte eingeleitete Verfahren über die aufgrund des Vertrages geschuldete Mietentschädigung und Verzugsmehrung zu Unrecht beanstandet worden sei, und verlangte und klagte auf Aufhebung der Beanstandung und Einziehung der …-Entschädigung von der Beklagten.
Der Anwalt der Beklagten verteidigte sich damit, dass die Kläger auf die Aufforderung nicht reagiert hätten, obwohl sein Mandant das Bauwerk fertiggestellt und zur Übergabe eingeladen habe, dass die anderen Eigentümer keine Mängelrügen erhoben hätten, dass das Gebäude bereits bezogen sei und in einigen Wohnungen sogar Mieter vorhanden seien und beantragte die Abweisung der Klage.
Das Gericht entschied, die Klage mit der Begründung abzuweisen, dass nach der Klage, der Verteidigung und dem gesamten Aktenumfang davon auszugehen sei, dass die Grundstückseigentümer das Grundstück am 18.08.2010 als baureif übergeben haben und die Baufertigstellungsfrist aus diesem Grund am 18.09.2011 endete, und dass die Grundstückseigentümer keinen berechtigten Grund hatten, die Übergabe aufgrund von Mängeln zu unterlassen, und dass sie daher die Miete bis Dezember 2011 verlangen konnten und nicht für Januar 2012 und später.
Gegen diese Entscheidung wurde von den Anwälten der Parteien Berufung eingelegt.
1-Ausweislich des Akteninhalts, der der Entscheidung zugrunde liegenden Beweismittel, der Entscheidungsgründe und der Beweiswürdigung sind alle Berufungseinwände des Anwalts der Beklagten unzutreffend.
2 – Nach dem Bauvertrag ist der Auftragnehmer als Gegenleistung für den Grundstücksanteil verpflichtet, zum vereinbarten Zeitpunkt eine dem Bebauungsplan, dem Projekt und dem Vertrag entsprechende Leistung zu erbringen. Der Grundstückseigentümer kann nicht gezwungen werden, ein Bauwerk mit unvollständiger und mangelhafter Herstellung abzunehmen.
Im konkreten Fall ist der Grundstückseigentümer laut Antwortbescheid vom 23.01.2012 berechtigt, den eigenständigen Abschnitt wegen der behaupteten Mängel nicht abzunehmen. Da diese Mängel später vom Auftragnehmer beseitigt wurden und keine neue Aufforderung zur Lieferung erfolgte, war es nicht richtig, die Klage mit einer fehlerhaften Begründung abzuweisen, während das Gericht die Verzugsdauer festlegen und die Miete zusprechen sollte.
SCHLUSSFOLGERUNG: Aus den in Ziffer 1 dargelegten Gründen werden alle Berufungseinwände des Anwalts der Beklagten zurückgewiesen, aus den in Ziffer 2 dargelegten Gründen werden die Berufungseinwände des Anwalts der Kläger akzeptiert und das Urteil wird zugunsten der Kläger ABGELEHNT, die von den Klägern erhaltene vorausbezahlte Gebühr wird auf Antrag zurückerstattet, die folgende Gebühr wird von der Beklagten eingezogen, der Weg der Entscheidungsberichtigung wird für die Kläger eröffnet und der Weg der Entscheidungsberichtigung wird für die Beklagte innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Entscheidung geschlossen.
Am 18.02.2019 wurde es einstimmig beschlossen.
