
Theorien über die Rechtsnatur der Leistung
1- Vertragstheorie: Die Leistung ist ein Vertrag im Sinne ihrer Rechtsnatur. Die praktische Folge dieser Auffassung ist, dass die Person, die die Leistung erbringt, geschäftsfähig sein muss. In der Regel muss er voll geschäftsfähig sein. Eine Person, die nicht voll geschäftsfähig ist, kann die Verpflichtung nicht erfüllen.
2 – Theorie der materiellen Handlung: Die Leistung ist ihrer Art nach eine materielle Handlung. Da es sich nicht um einen Vertrag oder ein Rechtsgeschäft handelt, ist es nicht erforderlich, dass die Person, die die Leistung erbringt, geschäftsfähig ist oder die volle Geschäftsfähigkeit besitzt.
3- Begrenzte Vertragstheorie: Es handelt sich um eine vermittelnde Theorie und die vorherrschende Theorie in der Rechtslehre. In dieser Theorie wird bei der Erläuterung der Rechtsnatur der Leistung eine Unterscheidung getroffen. Demnach ist die Leistung ihrem Wesen nach ein Vertrag, wenn für die Erfüllung der Verpflichtung das Einverständnis der Parteien, eine Vereinbarung, also ein Rechtsgeschäft, erforderlich ist. Folglich muss nach dieser Theorie die Person, die die Leistung erbringt, voll geschäftsfähig sein. Eine Änderung des Rechtszustandes ist damit nicht verbunden. Nach Vertragsabschluss muss die Verfügung getroffen werden.
