der Begriff der Nachfolge

der Begriff der Nachfolge

Die Tatsache, dass der Dritte, der die Leistung erbringt, Inhaber der primären und sekundären Rechte des Gläubigers aus dem Schuldverhältnis ist, wird als Forderungsübergang bezeichnet. In diesen Fällen endet die Forderung nicht mit der Leistung des Dritten, sondern geht auf den Dritten über, der die Leistung nach dem Gesetz erbringt. Der Dritte tritt an die Stelle des Gläubigers, d.h. er geht auf den Gläubiger über. Beim Schuldgeschäft gibt es einen Dritten, der als Gläubiger gegenüber dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen ist. Danach ist der Schuldner die dritte Person, die auf den Gläubiger übergegangen ist. Der Forderungsübergang ist eine Ausnahmesituation, d. h. er kann nicht in allen Fällen akzeptiert werden. Forderungsübergang, der Schuldner
ergibt sich aus dem Testament oder einer Rechtsvorschrift.

Artikel 127 KO regelt die Fälle, in denen der Forderungsübergang kraft Gesetzes eintreten kann;

“Der Dritte, der an den Gläubiger leistet, geht in den folgenden Fällen im Umfang seiner Leistung in den Forderungsübergang ein
Er tritt in die Rechte des Gläubigers ein:

  1. wenn er eine für die Schuld eines anderen verpfändete Sache freigibt und
    Eigentum oder ein anderes dingliches Recht freigibt.
    (2) Der Dritte, der für den Gläubiger leistet, tritt in dessen Rechte ein, wenn der Schuldner
    wenn der Gläubiger vorher benachrichtigt wird.
    Die Bestimmungen des Gesetzes über die übrigen Fälle des Forderungsübergangs bleiben vorbehalten.”

Folgen des Forderungsübergangs:

Heilswirkung; der Schuldner wird in Höhe der Leistung des Dritten von seiner Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger befreit.

Forderungsübergang des Dritten auf den Gläubiger; an die Stelle des Gläubigers tritt der Dritte, der die Leistung erbringt. Danach ist der Schuldner verpflichtet, die Schuld gegenüber dem Dritten, der der Nachfolger ist, zu erfüllen. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Dritten gegenüber in gleicher Weise und zu den gleichen Bedingungen zu leisten wie dem Gläubiger. Die Sicherheiten (Pfand oder Bürgschaft), die die Forderung sichern, kommen auch dem Nachfolger zugute. Nachfolge.

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