Verletzung des Rechts auf Leben wegen verspäteter Reaktion auf den polizeilichen Notruf

Verletzung des Rechts auf Leben wegen verspäteter Reaktion auf den polizeilichen Notruf
Ereignisse

H.H.K., ein Verwandter der Antragsteller, der als Wachmann in einer Wohnsiedlung arbeitet, gab an, dass er in einem Telefonanruf, den er zwischen 01.58 Uhr am Tag des Vorfalls, der Gegenstand des Antrags ist, und 02.00 Uhr, 13 Sekunden vor 02.00 Uhr, mit dem Tod bedroht worden sei. Während dieses Anrufs waren aus der Umgebung, in der sich H.H.K. aufhielt, die Geräusche einer Schlägerei zu hören. Außerdem rief Ö.K., der Kurier, der Lebensmittelbestellungen an den Ort des Geschehens lieferte, einige Minuten vor der Verletzung die Notrufnummer 155 der Polizei an und sagte, dass İ.H.B. H.H.K. mit einem Messer bedroht habe. H.H.K. wurde um 02.09 Uhr von İ.H.B. in das Bein gestochen. Die Polizei traf um 02.25 Uhr und die Rettungsschwimmer um 02.30 Uhr am Tatort ein. H.H.K. starb zwei Tage nach dem Vorfall an den Folgen von Blutungen, die durch einen großen Gefäßschnitt infolge einer Verletzung durch ein scharfes und stechendes Instrument verursacht wurden. Nach diesem Vorfall reichten die Kläger vor dem Verwaltungsgericht eine umfassende Klage gegen das Innenministerium ein. Am Ende der Verhandlung lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Kläger auf Entschädigung mit der Begründung ab, dass die Verwaltung kein Verschulden am Tod des Verwandten der Kläger treffe und dass die Verwaltung nach dem Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung oder des sozialen Risikos nicht für den Vorfall verantwortlich gemacht werden könne. Die Kläger legten gegen diese Entscheidung Berufung ein, und das Berufungsgericht wies die Berufung der Kläger mit der Begründung zurück, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Einklang mit dem Gesetz stehe und dass es keinen rechtlichen Grund für die Aufhebung der genannten Entscheidung gebe.

Behauptungen

Die Kläger machten geltend, dass das Recht auf Leben dadurch verletzt worden sei, dass dem Notruf an die Polizei nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet worden sei, was zu einer Verletzung mit Todesfolge geführt habe, sowie durch das Fehlen einer strengen Prüfung in dem Verfahren, das in vollem Umfang auf Entschädigung für die durch diesen Vorfall entstandenen Schäden gerichtet war.

Die Beurteilung des Gerichts

Da die Kläger beanstandeten, dass die Polizei während des Verfahrens zu spät am Ort des Geschehens eintraf, geht es in der Klage darum, ob das Verwaltungsgericht und das Berufungsgericht eine Prüfung mit der vom Recht auf Leben geforderten Strenge durchgeführt haben. Reaktion

Während des Verfahrens, das Gegenstand des Antrags ist, haben die Polizeibeamten, die für die beiden nach dem Hilferuf von H.H.K. eingesetzten Teams verantwortlich waren, in ihren Aussagen im Rahmen der Disziplinaruntersuchung erklärt, dass das für das Viertel zuständige Team am Tag des Vorfalls nicht im Dienst war und dass sie die Straßen dieses Viertels nicht gut kannten. Daraufhin wurde bei der Bezirkspolizeidirektion nach dem Grund für diese Situation gefragt; die Bezirkspolizeidirektion teilte dem Verwaltungsgericht mit, Reaktion dass es keine derartige Situation gab, dass die zuständige Polizeieinheit am Tag des Vorfalls nicht im Dienst war, und dass eine der Einheiten der Direktion der Abteilung für öffentliche Sicherheit in einem Gebiet im Einsatz war, das auch das Viertel umfasste, in dem sich der Vorfall ereignete. Nach Ansicht von Ö.A., der als Ermittler in der Disziplinaruntersuchung eingesetzt war, war die Tatsache, dass das für das Viertel zuständige Hauptteam am Tag des Vorfalls nicht im Dienst war, kein Grund für die Polizeieinheit, sich an den Ort des Vorfalls zu begeben.

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