
Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens durch das Abtretungsverfahren
Ereignisse
Der Kläger, der als Beamter bei der Stadtverwaltung tätig war, beantragte, nach bestandener Beförderungsprüfung zum Direktor ernannt zu werden. Nach der Ablehnung dieses Antrags reichte der Kläger Klage ein, und das 1. Verwaltungsgericht entschied, die Maßnahme der Verwaltung aufzuheben, woraufhin der Kläger in die Direktion für Raumordnung und Stadtplanung ernannt wurde.
Sechs Tage, nachdem der Kläger seinen Dienst in dieser Abteilung angetreten hatte, ernannte die Verwaltung den Kläger zum Direktor für öffentliche Arbeiten. Der Kläger erhob Klage beim 2. Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: Gericht) auf Aufhebung dieses Vorgangs, und das Gericht entschied, dass dieser Vorgang aufgehoben wird. Trotz der gerichtlichen Entscheidung über die Annullierung wurde der Kläger, der entschlossen war, seinen Dienst in der Direktion für öffentliche Arbeiten fortzusetzen, vorübergehend als Berater des Leiters des Amtes auf der Ebene der Entscheidung der Verwaltung eingesetzt.
Der Kläger erhob Klage auf Aufhebung der vorübergehenden Abordnung. Das Gericht entschied, dass das besagte Verfahren aufgehoben wird. Die Verwaltung legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Das Landesverwaltungsgericht beschloss, die Entscheidung des Gerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. In der Urteilsbegründung hieß es, dass der Ermessensspielraum der Bürgermeister bei der Ernennung von Personal in Führungspositionen in den Gemeinden weiter sei als bei anderem Personal.
Behauptungen
Der Kläger machte geltend, dass sein Recht auf Achtung des Privatlebens durch die Versetzung verletzt worden sei.
Beurteilung des Gerichts
Im konkreten Fall wurde der Kläger, der als Leiter der öffentlichen Arbeiten in der Gemeinde tätig war, als Berater des Bürgermeisters des Amtes eingesetzt. In dem Verfahren, das mit dem Erfolg des Klägers bei der Beförderungsprüfung begann, hat es die Verwaltung offensichtlich versäumt, den Kläger in der Direktion für Raumordnung und Urbanisierung zu ernennen und Vorgänge zu schaffen, die die gerichtlichen Entscheidungen in dieser Richtung unwirksam machen würden.
In Anbetracht der Tatsache, dass die konkreten Anforderungen bei der Einführung des Verfahrens der zeitweiligen Zuweisung nicht klar angegeben wurden und dass der Kläger nicht in der Position arbeiten durfte, auf die er Anspruch hatte, ohne die gerichtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen, wurde festgestellt, dass die Behauptung, die genannten Einsparungen der Verwaltung seien willkürlich, nicht völlig unbegründet ist. Andererseits reichte bei der Berufungsprüfung durch das Landesverwaltungsgericht entgegen den Feststellungen des Gerichts die Feststellung aus, dass die Verwaltung über einen weiten Ermessensspielraum bei der Ernennung und Zuweisung von Mitarbeitern in Führungspositionen verfügt und keine Bewertung der Einwände des Klägers vorgenommen wurde.
Daher wird in der Entscheidung des Regionalen Verwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die Entscheidung nur unter Bezugnahme auf die Ermessensbefugnis der Verwaltung getroffen wurde, ohne dass die vom erstinstanzlichen Gericht vorgebrachten Rechtfertigungsgründe und die vom Antragsteller vorgebrachten Forderungen und Einwände bewertet wurden. Bei den in diesem Zusammenhang vorgenommenen Bewertungen kann nicht gesagt werden, dass die Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen, die anerkennen, dass die Verwaltung im Rahmen ihres weiten Ermessens handeln und Zuweisungen vornehmen kann, ohne die Dauer und den Umfang eindeutig festzulegen, relevante und ausreichende Begründungen enthalten, die überzeugend sind, dass der Eingriff einem zwingenden sozialen Bedürfnis entspricht. Im Ergebnis erfüllt der Eingriff im konkreten Fall nicht die Voraussetzung der Übereinstimmung mit den Erfordernissen der demokratischen Gesellschaftsordnung.
Das Verfassungsgericht entschied, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens aus den dargelegten Gründen verletzt wurde.
