
Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Zusammenhang mit dem Verbot von Misshandlungen aufgrund der Haftbedingungen in einer Haftanstalt
Ereignisse
Der Kläger wurde von seiner Stelle als Rechnungsprüfer des Rechnungshofs entlassen und im Rahmen der Ermittlungen gegen die Fethullah-Terrororganisation/Parallelstaat neun Tage lang festgehalten. Anschließend wurde der Kläger verhaftet und in eine geschlossene Strafvollzugsanstalt eingewiesen.
Der Kläger reichte eine umfassende Klage gegen das Innenministerium ein und machte geltend, dass er in der Haftanstalt unter unangemessenen Bedingungen untergebracht sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage aus Gründen der Zuständigkeit mit der Begründung ab, dass die Festnahme und der Gewahrsam als gerichtliche Strafverfolgungsmaßnahme zu betrachten seien und der dabei angeblich erlittene Schaden Gegenstand einer Entschädigungsklage sein könne, die nach dem Strafprozessgesetz Nr. 5271 eingereicht werden müsse. Auf die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung hin wurde die vorgenannte Entscheidung vom regionalen Verwaltungsgericht bestätigt und rechtskräftig. Misshandlungen.
Behauptungen
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Zusammenhang mit dem Verbot der Misshandlung aufgrund der Haftbedingungen in der Hafteinrichtung verletzt worden sei.
Würdigung durch das Gericht
Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gibt jedem, der behauptet, in einem verfassungsmäßigen Recht verletzt worden zu sein, die Möglichkeit, verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen, die angemessen, zugänglich und geeignet sind, das Auftreten oder die Fortsetzung der Verletzung zu verhindern oder ihre Folgen zu beseitigen.
Es reicht jedoch nicht aus, dass die Gesetzgebung einen Rechtsbehelf vorsieht, mit dem Behauptungen über die Verletzung von Grundrechten und -freiheiten vorgebracht werden können. Der betreffende Rechtsbehelf muss auch in der Praxis wirksam sein.
Da das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf andere von der Verfassung geschützte Rechte ergänzt, ist es andererseits nicht möglich, eine Verletzung dieses Rechts allein geltend zu machen. Um das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf geltend machen zu können, muss zunächst eine vertretbare Behauptung aufgestellt werden, dass andere von der Verfassung geschützte Rechte verletzt worden sind.
Im konkreten Fall wandte sich der Beschwerdeführer innerhalb von dreißig Tagen direkt an das Verfassungsgericht und machte geltend, dass er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in der Haftanstalt unter menschenunwürdigen Bedingungen gehalten worden sei. Während über den Antrag noch nicht entschieden worden war, reichte der Antragsteller eine Entschädigungsklage gegen das Innenministerium ein.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sind Beschwerden über die Unangemessenheit der Haftbedingungen in der Haftanstalt von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte haben die Haftbedingungen des Antragstellers festzustellen, den Wahrheitsgehalt der Vorwürfe nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen und entsprechend dem Ergebnis in der Sache zu entscheiden. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht die Klage aus Gründen der Zuständigkeit abgewiesen hat, was mit der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs unvereinbar ist, anstatt die Haftbedingungen zu untersuchen, die die Grundlage für den Misshandlungsvorwurf des Klägers bilden, und entsprechend dem Ergebnis zu entscheiden, ob der Schaden des Klägers zu ersetzen ist.
Der Verfassungsgerichtshof entschied, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus den dargelegten Gründen verletzt wurde. Misshandlungen.
