
Verzug des Mieters
Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses oder der Nebenkosten, die nach der Übergabe des Mietobjekts fällig sind, nicht nach, so kann der Vermieter den Mieter schriftlich darauf hinweisen, dass er den Vertrag im Falle der Nichterfüllung innerhalb dieser Frist kündigen wird. Die dem Mieter einzuräumende Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei der Vermietung von Wohnräumen und überdachten Arbeitsplätzen mindestens dreißig Tage. Diese Frist beginnt an dem Tag zu laufen, der auf das Datum der schriftlichen Benachrichtigung des Mieters folgt.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietzins und gegebenenfalls die Nebenkosten am Ende eines jeden Monats und spätestens am Ende der Mietzeit zu zahlen, es sei denn, der Vertrag und die Ortsüblichkeit sehen etwas anderes vor. Verstößt der Leasingnehmer gegen diese Verpflichtungen, kann der Leasinggeber den Vertrag kündigen. Zu diesem Zweck ist der Mieter schriftlich zu benachrichtigen und ihm eine Frist von mindestens dreißig Tagen einzuräumen, um die Zahlung zu leisten.
Die Klage wird gemäß dem Zivilprozessgesetz vor dem Friedensgericht eingereicht. Die Zuständigkeit liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet.
Infolge der Räumungsklage wegen Zahlungsverzuges werden im Vollstreckungsamt die notwendigen Räumungsmaßnahmen durch Zwangsvollstreckung eingeleitet.
