Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch ein Verwarnungsgeld für ein auf dem Universitätsgelände aufgehängtes Plakat

Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch ein Verwarnungsgeld für ein auf dem Universitätsgelände aufgehängtes Plakat

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Der Kläger, ein Universitätsstudent, wurde von der Universitätsverwaltung wegen unerlaubten Plakatierens zu einer Verwarnungsdisziplinarstrafe verurteilt. Auf die Klage des Klägers gegen die Disziplinarstrafe hin entschied das Verwaltungsgericht, dass die Maßnahme aufgehoben wird. Die Universität legte gegen die Entscheidung des Gerichts Berufung ein, und das Landesverwaltungsgericht gab der Berufung der Universität statt, hob die Entscheidung des Gerichts auf und wies den Fall rechtskräftig ab.

Behauptungen

Der Kläger machte geltend, dass die Verhängung eines Verwarnungsgeldes für das Aufhängen nicht genehmigter Plakate auf dem Universitätsgelände seine Meinungsfreiheit verletze.

Würdigung durch das Gericht

Artikel 5 der Verordnung über die studentischen Disziplinarmaßnahmen an Hochschulen (Verordnung) sieht vor, dass das Aufhängen von Plakaten ohne Genehmigung innerhalb der Hochschuleinrichtung mit einer Disziplinarstrafe geahndet wird. Bei der Analyse der Rechtslage, die sich aus der Anwendung der genannten Vorschrift ergibt, muss diese im Zusammenhang mit der Verfassung bewertet werden. Es ist nämlich klar, dass eine Prüfung des Eingriffs in das Recht auf freie Meinungsäußerung im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung keine Verfassungsmäßigkeitsprüfung darstellt, sondern im Gegenteil eine Rechtsmittelprüfung, die sich darauf beschränkt, ob die Bestimmungen der Verordnung korrekt angewendet werden. In diesem Zusammenhang ist im konkreten Fall die Bestimmung der Verordnung, die auf der Grundlage der durch das Hochschulgesetz Nr. 2547 erteilten Ermächtigung erlassen wurde, zusammen mit dem verfolgten legitimen Ziel zu prüfen. Meinungsäußerung

Meinungsäußerung Entscheidungen festgestellt, dass keine Bewertung vorgenommen wurde, inwieweit das Plakat die Ordnung an der Universität konkret beeinträchtigte, wie es die Ordnung an der Universität störte oder zu stören drohte. Andererseits wird davon ausgegangen, dass sich sowohl der Untersuchungsbericht als auch die Entscheidungen der erstinstanzlichen Gerichte auf eine Prüfung beschränken, ob die zu ahndende Handlung vom Antragsteller vorgenommen wurde. Darüber hinaus haben weder die Verwaltung noch die Gerichte der ersten Instanz festgestellt, dass das Transparent eine visuelle oder ökologische Verschmutzung verursacht hat, abgesehen von der vorübergehenden Nutzung der Universitätsmauer zur Bekanntmachung der fraglichen Gedenkfeier. Die Bestrafung des Verhaltens von Studenten im universitären Umfeld, das gegen einige Rechtsvorschriften verstößt, mit der Begründung, es könne eine abstrakte Gefahr darstellen, kann zahlreiche verfassungsmäßige Rechte und Freiheiten, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung, unter Druck setzen. Um eine Meinungsäußerung in einem universitären Umfeld zu bestrafen, müsste daher nachgewiesen werden, dass sie unter den konkreten Bedingungen des Vorfalls eine gewisse Gefahr oder einen Schaden verursacht. Meinungsäußerung

Andererseits wurde das Plakat auf dem Campus einer Universität aufgehängt. Es ist möglich, disziplinarische Vorschriften vorzusehen und anzuwenden, um die Ordnung der Einrichtung aufrechtzuerhalten. Es ist jedoch auch wichtig, ein Umfeld der freien Meinungsäußerung auf dem Universitätscampus zu schaffen, der als eines der Zentren der wissenschaftlichen Produktion anerkannt ist. Eine öffentliche Einrichtung

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