strittige Scheidungssache wegen psychischer Krankheit

strittige Scheidungssache wegen psychischer Krankheit

Ist einer der Ehegatten psychisch krank und wird das Zusammenleben für den anderen Ehegatten unerträglich, so kann dieser Ehegatte die Scheidung beantragen, sofern durch ein amtsärztliches Gutachten festgestellt wird, dass die Krankheit nicht geheilt werden kann.

Damit eine Scheidungsklage aufgrund einer psychischen Krankheit verhandelt werden kann, muss diese psychische Krankheit während der Ehe aufgetreten sein.

Litt einer der Ehegatten bereits vor der Eheschließung an einer psychischen Krankheit, kann eine Klage auf Annullierung der Ehe wegen absoluter Nichtigkeit gemäß Artikel 145 des TCC eingereicht werden.

Die Geisteskrankheit eines der Ehegatten während der Ehezeit muss durch ein amtsärztliches Gutachten festgestellt werden, und die Geisteskrankheit muss die Fortführung der ehelichen Beziehung in einem Maße beeinträchtigen, das dem anderen Ehegatten nicht zugemutet werden kann.

Eine Scheidungsklage kann nicht auf der Grundlage allgemeiner Scheidungsgründe aufgrund einer psychischen Erkrankung eingereicht werden. Da die fehlerhaften Verhaltensweisen des psychisch erkrankten Ehegatten, die das Zusammenleben unerträglich machen, nicht freiwillig sind, kann kein Verschulden angelastet werden. Aus diesem Grund kann die Scheidung wegen psychischer Krankheit nur auf der Grundlage absoluter Scheidungsgründe eingereicht werden.

Eine Scheidung aufgrund einer psychischen Erkrankung kann jederzeit eingereicht werden. Es gibt keine Ausschlussfrist.

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