Enteignung in den Entscheidungen des Kassationsgerichtshofs

Enteignung in den Entscheidungen des Kassationsgerichtshofs

Erfordernis für die Begünstigten der Ausschlagung, die Wahrheit des Ausschlagungsgrundes zu beweisen

In der Entscheidung der 3. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs vom 26.3.2019 mit der Nummer 2017/13850E-2019/2573K heißt es: “In seinem Testament vom 05.09.2007 gab der Erbe als Grund für die Enterbung an, dass die Klägerinnen, seine Töchter, sich trotz seiner Krankheit nicht um ihn gekümmert hätten. Im konkreten Fall; der Erbe wohnte im Dorf, er ging wegen seiner Krankheit von Zeit zu Zeit zur Behandlung nach …, seine Frau starb am 03.07.2007, nach einiger Zeit zog der Erbe zum Sohn des Beklagten …, der in … wohnte und blieb hier bis zu seinem Tod am 17.11.2007, … und … Mit den Zeugenaussagen wurde festgestellt, dass die Kläger, die in dem Dorf ‘A.Ş.’ wohnten, ihre familienrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Erben erfüllten, indem sie bis zum Zeitpunkt des Umzugs in das Dorf kamen; mit anderen Worten, die Beklagten, die von dem Umzug profitierten, konnten die Richtigkeit des angegebenen Grundes nicht beweisen. ” wurde festgestellt. Bei der Prüfung der Entscheidung wird deutlich, dass bei einem Ausschluss eines Erben von der Erbschaft die anderen Erben die Richtigkeit des Ausschlussgrundes beweisen müssen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall schloss der Erbe seine Töchter mit der Begründung von der Erbschaft aus, dass sie sich nicht um ihn gekümmert hätten, als er krank war. Daraufhin reichten die Klägerinnen eine Klage auf Aufhebung des Ausschlusses ein. Obwohl die anderen Erben, die in diesem Fall die Beklagten waren, verpflichtet waren zu beweisen, dass der Grund für den Ausschluss stichhaltig war, konnten sie diesen Punkt nicht beweisen, und die vernommenen Zeugen bewiesen, dass die Klägerinnen familiär verpflichtet waren.

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