Verletzung des Rechts auf Leben durch unzureichende Gesundheitsdienste

Verletzung des Rechts auf Leben durch unzureichende Gesundheitsdienste

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B.K. und A.K. (Brüder), die Söhne der Antragsteller Ali Karakılıç und Songül Karakılıç und der Bruder von Cengizhan Karakılıç, waren allein in ihrer Wohnung. als ein Feuer ausbrach. Die beiden Brüder wurden mit einem Herz-Lungen-Stillstand (Atem- und Kreislaufstillstand) in ein staatliches Krankenhaus gebracht. Geschwister wurden an die medizinische Fakultät der Universität überwiesen. wo ihr Zustand als ernst eingeschätzt und sie zur weiteren Behandlung (hyperbare Sauerstofftherapie) an ein anderes Zentrum überwiesen wurden, aber es konnte kein Krankenhaus gefunden werden, das die Geschwister aufnahm.

Antragsteller brachten ihre Kinder auf eigene Faust in ein privates medizinisches Zentrum in einer anderen Provinz, das zwar nicht über eine Intensivstation, aber über Einrichtungen zur hyperbaren Sauerstoffbehandlung verfügte. Eines der Geschwister, A.K., sprach nicht auf die Behandlung im medizinischen Zentrum an und starb, während B.K. in verschiedene Krankenhäuser verlegt wurde, aber nicht auf die Behandlung ansprach und starb. Die vom Gesundheitsministerium nach den Todesfällen eingeleitete Untersuchung ergab, dass das Gesundheitspersonal, das an der Behandlung der Geschwister beteiligt war bzw. mit ihnen in Kontakt stand, keine Fehler bei der Behandlung und Verlegung gemacht hat. Die vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage wegen Zustellungsmängeln wurde in der Sache abgewiesen und das Urteil wurde rechtskräftig. Gesundheitsdienste

Behauptungen

Die Kläger machten geltend, dass das Recht auf Leben verletzt worden sei, weil bei der medizinischen Behandlung der Kinder, die bei dem Brand verletzt wurden und später starben, nicht der erforderliche Schutz gewährleistet worden sei.

Die Bewertung des Hofes

Im konkreten Fall machten die Kläger geltend, dass ihre Kinder, die durch den Brand eine Rauchvergiftung erlitten hatten, aufgrund der Unterbrechungen im gesamten Behandlungsprozess gestorben seien, dass der Gesundheitsdienst (von Samsun bis Ankara) fehlerhaft/unvollständig/defekt durchgeführt worden sei, dass ihre Kinder nicht die notwendige Behandlung erhalten hätten und dass sie in Krankenwagen ohne ausreichende Ausrüstung zwischen den Krankenhäusern transportiert worden seien, und reichten eine Vollrechtsschutzklage ein, in der sie das Gesundheitsministerium als Gegner benannten. Das vom Gericht angeforderte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ergab, dass sich die Untersuchung auf die Gesundheitsversorgung in Samsun beschränkte und sogar nur eine Bewertung in Bezug auf A.K. vornahm.

Obwohl die Kläger behaupteten, der Vorfall sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, hielt das Gericht das Gutachten für ausreichend und legte es dem Urteil zugrunde. Andererseits beschwerten sich die Kläger nicht nur über den auf Samsun beschränkten Behandlungsprozess, sondern auch über den Behandlungsprozess, der sich bis nach Ankara erstreckte; sie beschwerten sich auch über den Transport mit Krankenwagen mit unzureichender Ausrüstung, die Nichtbereitstellung eines Krankenwagens durch den Notdienst 112 und die Weigerung der Krankenhäuser in Ankara, ihre Kinder aufzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass das Gericht diese von den Klägern aufgeworfenen Fragen nicht bewertet hat. Gesundheitsdienste

In Anbetracht all dieser Feststellungen ist man zu dem Schluss gekommen, dass die positiven Verpflichtungen des Staates im Rahmen des Rechts auf Leben in Bezug auf den fraglichen Prozess, der zum Tod von zwei Kindern führte, nicht mit der von Artikel 17 der Verfassung geforderten Tiefe, Sorgfalt und Schnelligkeit geprüft wurden, um die rechtliche Verantwortung im Rahmen der positiven Verpflichtungen des Staates im Rahmen des Rechts auf Leben aufzudecken, und dass infolgedessen die positiven Verpflichtungen (Verfahrenspflicht) des Staates nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden und das Recht auf Leben in dieser Hinsicht verletzt wurde. Gesundheitsdienste

Wird die Pflicht zur effektiven Untersuchung, die der Staat im Rahmen des Rechts auf Leben zu erfüllen hat, nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist es nicht möglich festzustellen, ob die Vorwürfe, die nicht Gegenstand der gerichtlichen Bewertung sind (z. B. 112-Notdienst stellt keinen Krankenwagen zur Verfügung, Krankenhäuser in Ankara nehmen keine Kinder auf), mit anderen Worten, ob die Anforderungen der Schutzpflicht erfüllt wurden, da nicht alle Umstände des Vorfalls eindeutig aufgedeckt werden können. In diesem Zusammenhang ist es nicht möglich, zum jetzigen Zeitpunkt eine Bewertung der materiellen (Schutz-)Dimension des Rechts auf Leben vorzunehmen, da der Gerichtshof nicht eindeutig beurteilt hat, ob der Staat der Schutzpflicht im Hinblick auf den gesamten Prozess nachgekommen ist.

Aus den oben dargelegten Gründen entschied das Verfassungsgericht, dass die verfahrensrechtliche Dimension des Rechts auf Leben verletzt wurde.

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