Verletzung des Rechts auf Leben aufgrund unzureichender Gesundheitsdienste

Ereignisse

B.K. und A.K. (Brüder), die Söhne der Antragsteller Ali Karakılıç und Songül Karakılıç und der Bruder von Cengizhan Karakılıç, waren allein in ihrem Haus, als ein Feuer ausbrach. Die Feuerwehr rückte an und die beiden Brüder wurden mit Herz-Lungen-Stillstand (Atem- und Kreislaufstillstand) in das staatliche Krankenhaus gebracht. Die Geschwister wurden in das Universitätskrankenhaus für Medizin überwiesen, wo ihr Zustand als ernst eingeschätzt wurde und sie zur weiteren Behandlung (hyperbare Sauerstofftherapie) an ein anderes Zentrum überwiesen wurden, aber es konnte kein Krankenhaus gefunden werden, das die Geschwister aufnahm. Die Kläger brachten ihre Kinder auf eigene Faust in ein privates medizinisches Zentrum in einer anderen Provinz, das über keine Intensivstation, aber über Einrichtungen zur hyperbaren Sauerstoffbehandlung verfügte. Eines der Geschwister, A.K., reagierte nicht auf die Behandlung in dem medizinischen Zentrum und starb, und B.K. wurde in verschiedene Krankenhäuser verlegt, reagierte aber nicht auf die Behandlung und starb. Die vom Gesundheitsministerium nach den Todesfällen eingeleitete Untersuchung ergab, dass das Gesundheitspersonal, das an der Behandlung der Geschwister beteiligt war bzw. mit ihnen Kontakt aufnahm, bei der Behandlung und Verlegung keine Fehler gemacht hatte. Die vor dem Verwaltungsgericht eingereichte Klage wegen Mängeln bei der Zustellung wurde in der Sache abgewiesen, und das Urteil wurde rechtskräftig. Gesundheitsdienste.

Behauptungen

Die Kläger machten geltend, dass das Recht auf Leben verletzt worden sei, weil bei der medizinischen Behandlung der Kinder, die bei dem Brand verletzt wurden und anschließend starben, nicht der erforderliche Schutz gewährleistet worden sei. Gesundheitsdienste.

Die Beurteilung des Gerichts

Im konkreten Fall machten die Kläger geltend, dass ihre Kinder, die durch den Brand eine Rauchvergiftung erlitten hatten, aufgrund der Unterbrechungen im gesamten Behandlungsprozess verstorben seien, dass der Gesundheitsdienst (von Samsun bis Ankara) fehlerhaft/unvollständig/defekt durchgeführt worden sei, dass ihre Kinder keinen Zugang zu der erforderlichen Behandlung gehabt hätten und dass sie in Krankenwagen ohne ausreichende Ausrüstung zwischen den Krankenhäusern transportiert worden seien, und reichten eine Vollrechtsklage ein, in der sie das Gesundheitsministerium als Gegner benannten. In dem Gerichtsverfahren zeigte das vom Gericht angeforderte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, dass sich die Untersuchung auf die Gesundheitsversorgung in Samsun beschränkte und sogar nur eine Bewertung in Bezug auf A.K. vornahm. Obwohl die Kläger behaupteten, der Vorfall sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, hielt das Gericht das Gutachten für ausreichend und legte es dem Urteil zugrunde. Andererseits beschwerten sich die Kläger nicht nur über den auf Samsun beschränkten Behandlungsprozess, sondern auch über den Behandlungsprozess, der sich bis nach Ankara erstreckte; sie beklagten sich über den Transport mit Krankenwagen mit unzureichender Ausrüstung, die Nichtbereitstellung eines Krankenwagens durch den Notdienst 112 und die Weigerung der Krankenhäuser in Ankara, ihre Kinder aufzunehmen. Es versteht sich von selbst, dass das Gericht diese von den Klägern aufgeworfenen Fragen nicht bewertet hat.

In Anbetracht all dieser Feststellungen ist man zu dem Schluss gekommen, dass die positiven Verpflichtungen des Staates im Rahmen des Rechts auf Leben in Bezug auf den fraglichen Vorgang, der zum Tod von zwei Kindern führte, nicht mit der von Artikel 17 der Verfassung geforderten Tiefe, Sorgfalt und Schnelligkeit geprüft wurden, um die rechtliche Verantwortung im Rahmen der positiven Verpflichtungen des Staates im Rahmen des Rechts auf Leben aufzudecken, und dass infolgedessen die positiven Verpflichtungen (Verfahrenspflicht) des Staates nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden und das Recht auf Leben in dieser Hinsicht verletzt wurde. Gesundheitsdienste.

Wenn die Pflicht zur effektiven Untersuchung, die der Staat im Rahmen des Rechts auf Leben zu erfüllen hat, nicht ordnungsgemäß erfüllt ist, kann nicht festgestellt werden, ob die Vorwürfe, die nicht Gegenstand der gerichtlichen Bewertung sind (z. B. 112 Notrufdienst stellt keinen Krankenwagen zur Verfügung, Krankenhäuser in Ankara nehmen keine Kinder auf), mit anderen Worten, ob die Anforderungen der Schutzpflicht erfüllt wurden, da nicht alle Umstände des Vorfalls klar offengelegt werden können. In diesem Zusammenhang ist es nicht möglich, zum jetzigen Zeitpunkt eine Bewertung der materiellen (Schutz-)Dimension des Rechts auf Leben vorzunehmen, da das Gericht nicht eindeutig beurteilt hat, ob der Staat der Schutzpflicht in Bezug auf den gesamten Prozess nachgekommen ist. Gesundheitsdienste.

Aus den oben dargelegten Gründen hat das Verfassungsgericht entschieden, dass die verfahrensrechtliche Dimension des Rechts auf Leben verletzt wurde.

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