
Wie sieht das einfache Gerichtsverfahren aus?
Das einfache Verfahren ist eine Form der Verhandlung, die bei bestimmten Delikten der Körperverletzung und Beleidigung gemäß den Bestimmungen der Strafprozessordnung angewendet wird. Das einfache Verfahren ist in der Strafprozessordnung (StPO) 251 geregelt. Das einfache Verfahren ist schneller als das ordentliche Verfahren und ermöglicht es, eine Entscheidung auf dem Papier zu treffen. Wird dieses Verfahren angewandt, wird die endgültige Strafe für den Angeklagten um ein Viertel (1/4) reduziert.
Stellt das Gericht nach Annahme der Anklageschrift fest, dass es sich bei der Streitigkeit um eine Straftat handelt, die in einem einfachen Verfahren verhandelt wird, wendet es dieses Verfahren an. Nachdem das Gericht einen Termin für die Verhandlung anberaumt hat, kann das einfache Verfahren nicht mehr angewandt werden. Es sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass dieses Verfahren für den Angeklagten von Vorteil sein kann, da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht.
Lehnt der Angeklagte das einfache Verfahren – aus welchen Gründen auch immer – ab und beantragt ein ordentliches Verfahren, wird das Gericht die Lage prüfen und einen Verhandlungstermin anberaumen. Wenn der Angeklagte Einspruch gegen die in der gerichtlichen Entscheidung im einfachen Verfahren festgelegte Strafe erhebt und das Gericht eine Strafe verhängt, wird der Abschlag von einem Viertel nicht angewandt. Gerichtsverfahren.
WELCHE STRAFTATEN KÖNNEN IM EINFACHEN VERFAHREN ABGEURTEILT WERDEN?
Das einfache Verfahren kann bei Straftaten angewandt werden, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren bedroht sind. Einige der Straftaten, bei denen das einfache Verfahren angewandt werden kann, sind folgende:
Einfaches Delikt der vorsätzlichen Körperverletzung (TCK 86/2),
Vorsätzliche Körperverletzung durch fahrlässiges Verhalten (TPC 88/1),
Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (TCK 89/1),
Bedrohungsdelikt (TCK 106/1),
einfaches Delikt der sexuellen Belästigung (TCK 105/1, mit Ausnahme des Delikts der sexuellen Belästigung eines Kindes),
Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung (TCK 116/1,2,3),
Straftatbestand der Beleidigung (TCK 125),
Straftatbestand des Vertrauensmissbrauchs (TPC 155/1),
Vorsätzliche Gefährdung der Verkehrssicherheit (TCK 179/2,3),
Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Fahrlässigkeit (TCK 180),
Verherrlichung der Straftat und des Täters (TCK 215),
Schuldanmaßung (TPC 270),
Falsche Zeugenaussage (TPC 272/1),
