die in einfachen Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen

die in einfachen Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen

Das erstinstanzliche Strafgericht kann nach Annahme der Anklageschrift beschließen, bei Straftaten, die eine gerichtliche Geld- und/oder Freiheitsstrafe mit einer Obergrenze von höchstens zwei Jahren nach sich ziehen, das einfache Verfahren anzuwenden. Gemäß Artikel 175 Absatz 2 wird das einfache Verfahren nicht mehr angewandt, wenn der Verhandlungstermin bereits feststeht (Artikel 251 des Gesetzes Nr. 5271).

Beschließt das Gericht die Anwendung des einfachen Verfahrens, so wird die Anklageschrift dem Angeklagten, dem Opfer und dem Beschwerdeführer zugestellt und sie werden aufgefordert, innerhalb von fünfzehn Tagen schriftlich ihre Erklärungen und Verteidigungsmittel vorzulegen. In der Mitteilung ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Außerdem werden die zu sammelnden Dokumente bei den zuständigen Institutionen und Organisationen angefordert (Cmk 251).

Nach Ablauf der Aussage- und Verteidigungsfrist kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung von Artikel 61 des türkischen Strafgesetzbuches eine der in Artikel 223 genannten Entscheidungen treffen. Im Falle einer Verurteilung wird die daraus resultierende Strafe um ein Viertel gemindert (Strafprozessordnung 251).

Das Gericht kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die kurzfristige Freiheitsstrafe in alternative Sanktionen umwandeln oder die Freiheitsstrafe aufschieben oder beschließen, die Verkündung des Urteils aufzuschieben, sofern der Angeklagte nicht schriftlich Einspruch gegen die Vollstreckung erhebt. (5271 S. K. Art. 251)

Im Urteil sind das Einspruchsverfahren und die Ergebnisse des Einspruchs anzugeben (Art. 251 des 5271 S. K.).

Wenn das Gericht es für notwendig erachtet, kann das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen fortgesetzt werden, indem in jedem Stadium eine mündliche Verhandlung abgehalten wird, bis das Urteil gemäß diesem Artikel ergeht. (5271 S. K. Art. 251) anzuwendenden.

Das Verfahren der einfachen Verhandlung wird nicht angewandt in Fällen von Minderjährigkeit, Geisteskrankheit, Taubheit und Stummheit sowie bei Straftaten, bei denen die Ermittlung oder Verfolgung von einer Erlaubnis oder einem Antrag abhängig ist (Art. 251 der Strafprozessordnung 5271).

Das einfache Verfahren wird nicht angewendet, wenn eine Straftat, die in den Anwendungsbereich dieses Verfahrens fällt, zusammen mit einer anderen Straftat begangen wird, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Verfahrens fällt (Art. 251 der Strafprozessordnung Nr. 5271).

Gegen die Urteile kann ein Einspruch eingelegt werden. Urteile, gegen die nicht fristgerecht Einspruch eingelegt wird, werden rechtskräftig (Art. 252 StPO 5271).

Auf den Einspruch hin findet eine Anhörung durch das Gericht statt, das das Urteil gefällt hat, und das Verfahren wird nach den allgemeinen Bestimmungen fortgesetzt. Auch wenn die Parteien nicht erscheinen, findet eine Verhandlung statt, und es kann in ihrer Abwesenheit ein Urteil gemäß Artikel 223 ergehen. Hierauf ist in der den Parteien zu übermittelnden Ladung hinzuweisen. Wird vor der mündlichen Verhandlung auf den Einspruch verzichtet, so findet die mündliche Verhandlung nicht statt und der Einspruch gilt als nicht erhoben. (5271 S. Code Art. 252) anzuwendenden.

Bei der Strafzumessung ist das Gericht nicht an das im einfachen Verfahren nach Artikel 251 ergangene Urteil gebunden. Wird der Einspruch jedoch von anderen Personen als dem Angeklagten erhoben, so bleibt die gemäß Artikel 251 Absatz 3 vorgenommene Herabsetzung erhalten (Art. 252 S. K. 5271).

Fällt das auf Einspruch ergangene Urteil zu Gunsten des Angeklagten aus, so kommen die Entscheidungen auch anderen Angeklagten, die keinen Einspruch erhoben haben, zugute, als ob sie Einspruch erhoben hätten (Art. 252 der Strafprozessordnung Nr. 5271). anzuwendenden.

Gegen die Urteile können Rechtsmittel nach den allgemeinen Bestimmungen eingelegt werden (Art. 252 der Strafprozessordnung Nr. 5271).

Ist das Gericht der Auffassung, dass der Einspruch nicht rechtzeitig eingelegt wurde oder von einer Person eingelegt wurde, die nicht berechtigt ist, ein Rechtsmittel einzulegen, so wird die Akte an die gemäß Artikel 268 Absatz 2 zur Prüfung des Einspruchs befugte Behörde weitergeleitet. Die Behörde prüft den Einspruch im Hinblick auf diese Gründe und übermittelt ihre Entscheidung dem Gericht für ein ordnungsgemäßes Verfahren. (5271 S. K. Art. 252)

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