
gegenseitiges Verschulden
Es bedeutet Mitverschulden. Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden an dem durch eine unerlaubte Handlung verursachten Schaden, wird dies als Grund für eine Kürzung der Entschädigung angesehen.
Derjenige, den ein geringeres Verschulden trifft, kann von demjenigen, den ein größeres Verschulden trifft, eine finanzielle Entschädigung verlangen. Die Tatsache, dass er/sie ein Verschulden trifft, stellt keine negative Situation dar. Allerdings wird die Entschädigung bei gegenseitigem (gemeinsamen) Verschulden gekürzt, wenn der Ehegatte des Klägers ein geringes Verschulden trifft.
Die Partei, deren Persönlichkeitsrechte durch die Ereignisse, die zur Scheidung geführt haben, beeinträchtigt wurden, kann von der anderen Partei, die ein Verschulden trifft, eine angemessene Entschädigung in Form einer moralischen Entschädigung verlangen. Um eine moralische Entschädigung zu erhalten, muss die beklagte Partei ein Verschulden aufweisen und die klagende Partei muss fehlerfrei oder weniger fehlerhaft sein. Liegt ein gegenseitiges Verschulden vor, berücksichtigt der Richter dies bei der Festsetzung der moralischen Entschädigung und entscheidet sich für eine geringere Entschädigung. Bei der moralischen Entschädigung ist zu prüfen, ob die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt wurden. Eine schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte ist hier jedoch nicht Voraussetzung. Die Person, deren Persönlichkeitsrechte verletzt wurden, erhält vom Richter eine moralische Entschädigung in Geld, aber der Richter kann auch andere Dinge als Geld als moralische Entschädigung für andere Fälle als Scheidungsfälle zusprechen, wie z.B. das Schreiben eines Entschuldigungsbriefes, aber die moralische Entschädigung in Scheidungsfällen kann nur in Geld gezahlt werden. Der Richter spricht einen angemessenen Betrag an immateriellem Schadenersatz zu, er kann nicht so viel Geld zusprechen, dass die andere Person reich wird.
