das Firmeneigentum kann nicht wegen persönlicher Schulden des Gesellschafters gepfändet werden

das Firmeneigentum kann nicht wegen persönlicher Schulden des Gesellschafters gepfändet werden

  1. Zivilkammer

Hauptnummer: 2016/1136

Entscheidungsnummer: 2016/1136

“Rechtsprechungstext”

GERICHT :Vollstreckungsgericht
CASE TYPE : Verwirkung

Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die oben genannte und nummerierte Entscheidung des Gerichts über die Berufung innerhalb der gesetzten Frist zu prüfen, wurde die Akte zu dieser Angelegenheit von der Nachbarschaft an die Abteilung gesandt, und nach Anhörung des vom Untersuchungsrichter für die Akte erstellten Berichts und nach Verlesung und Prüfung aller in der Akte enthaltenen Dokumente wurde die Angelegenheit erörtert und geprüft:

ENTSCHEIDUNG

Am 04.06.2013 erklärte der Anwalt des Klägers zu 3., dass die beweglichen Sachen seiner Mandantenfirma beschlagnahmt worden seien, dass der Schuldner ein Gesellschafter der Firma sei, dass die der Firma gehörenden Güter wegen der persönlichen Schulden des Gesellschafters nicht beschlagnahmt werden könnten, und beantragte und klagte auf Aufhebung der Beschlagnahme durch Anerkennung der Aneignungsansprüche.
Der Anwalt des beklagten Gläubigers erklärte, dass er ein Vollstreckungsverfahren zur Eintreibung des für seinen Mandanten und die gemeinsamen Kinder festgesetzten Unterhalts eingeleitet habe, und dass das klagende Unternehmen nach der Pfändung absichtlich einen Aneignungsanspruch geltend gemacht habe, um den Rechtsstreit in die Länge zu ziehen, und beantragte daher die Abweisung der Klage.
Am Ende der Gerichtsverhandlung legte der Vertreter des klagenden Unternehmens Berufung gegen die Entscheidung ein, die Klage auf Aneignung abzuweisen.
Gemäß Artikel 33 der ZPO Nr. 6100 obliegt es den Parteien, die wesentlichen Tatsachen vorzutragen, und dem Richter, die rechtliche Würdigung vorzunehmen und die anwendbaren Rechtsnormen zu bestimmen. Nach der Art und Weise, wie der Anspruch geltend gemacht wird, handelt es sich bei der Klage um eine “Zwangsvollstreckungsklage”, die von der dritten Partei gemäß Artikel 96 ff. des EBL eingereicht wurde, und das Gericht hat entsprechend dieser Qualifikation ein Urteil gefällt. Firmeneigentum.
Das Verfahren, das Gegenstand der Klage ist, wurde wegen der Unterhaltsschulden eingeleitet und hat den Charakter einer persönlichen Schuld des Schuldners der Gesellschaft. Artikel 133 des TCC Nr. 6102 Gemäß Artikel 133 des TCC Nr. 6102 hat der persönliche Gläubiger eines Gesellschafters die Befugnis, sein Recht aus dem Gewinnanteil, der diesem Gesellschafter gemäß der Bilanz der Gesellschaft zusteht, und, wenn die Gesellschaft aufgelöst wurde, aus dem Liquidationsanteil, wenn die Bilanz noch nicht erstellt wurde, aus dem Gewinn- und Liquidationsanteil, der dem Schuldner infolge der Erstellung der Bilanz zustehen wird, oder durch Beschlagnahme der den Schuldnern gehörenden Anteile, ob mit oder ohne Schuldverschreibung, gemäß den Bestimmungen des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes Nr. 2004 über bewegliche Sachen, oder aus anderen Forderungen des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft zu nehmen und zu diesem Zweck eine Pfändung durchzuführen. Da die Pfändung von Vermögenswerten der Gesellschaft aufgrund der persönlichen Schulden des Schuldners des Gesellschafters der Gesellschaft dem Verfahren und dem Gesetz zuwiderläuft, ist es außerdem nicht richtig, die Klage in der schriftlichen Form abzulehnen, während der Klage stattgegeben werden sollte.
SCHLUSSFOLGERUNG: Aus dem oben erläuterten Grund wurde am 25.01.2016 einstimmig beschlossen, die Berufungseinwände des klagenden Anwalts der dritten Partei anzunehmen und das Urteil gemäß Artikel 366 EBL und Artikel 428 HUMK Nr. 1086 mit dem Verweis auf den vorläufigen Artikel 3 der CCP Nr. 6100 aufzuheben, dass die Parteien innerhalb von 10 Tagen ab der Zustellung des Urteils der Kassationskammer gemäß Artikel 366/3 EBL eine Berichtigung des Urteils beantragen können und dass die Vorschussgebühr von 24,30 TL an den Berufungskläger zurückerstattet wird. Firmeneigentum.

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