
der Bürgermeister ist nicht verpflichtet, einen Dienstwagen zu benutzen und kann ihn beschlagnahmen
- Zivilkammer
Hauptnummer: 2019/7271
Beschlussnummer: 2019/9780
“Rechtsprechungstext”
GERICHT :Vollstreckungsgericht
Auf den Antrag der Gläubigerin, den oben datierten und nummerierten Beschluss des Vollstreckungsgerichts fristgerecht zu prüfen, wurde die Akte zu dieser Angelegenheit an die Abteilung aus der Nachbarschaft geschickt, und nach Anhörung des Berichts, den der Untersuchungsrichter … für die Akte erstellt hat, und nachdem alle Dokumente in der Akte gelesen und geprüft wurden, wurde die Notwendigkeit der Angelegenheit erörtert und geprüft:
In dem Antrag des Schuldners an das Vollstreckungsgericht; es wird davon ausgegangen, dass das der Gemeinde gehörende Fahrzeug mit dem Kennzeichen 01 KB 476, auf dem das Pfandrecht lastet, mit Beschluss des Gemeinderats der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde, und daher die Aufhebung des Pfandrechts auf dem Fahrzeug beantragt, beschloss das Gericht, den Fall anzunehmen, und der Gläubiger legte gegen die Entscheidung Berufung ein.
In Artikel 15/letzter Abschnitt des Gemeindegesetzes Nr. 5393 heißt es: “Das Eigentum der Gemeinde, das tatsächlich im öffentlichen Dienst verwendet wird, und die Einnahmen aus den von der Gemeinde erhobenen Steuern, Abgaben und Gebühren können nicht gepfändet werden”. Diesem Artikel zufolge ist es zwingend erforderlich, dass die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich für den öffentlichen Dienst verwendet werden, damit die Beschwerde der Gemeinde über die Unpfändbarkeit akzeptiert werden kann.
Nach dem Vollstreckungs- und Konkursgesetz und den Grundsätzen des Folgerechts ist es, da es in erster Linie darum geht, dass der Gläubiger seine Forderung erhält, in der Regel möglich, das gesamte Vermögen der Schuldner zu pfänden. Damit eine Immobilie nicht gepfändet werden kann, muss es eine gesetzliche Regelung geben. Da es sich bei der Nichtpfändung um einen Ausnahmefall handelt, sind die Vorschriften in dieser Richtung eng auszulegen. beschlagnahmen.
So ist es unbestritten, dass ein bewegliches oder unbewegliches Vermögen der Schuldnergemeinde nur dann nicht beschlagnahmt werden darf, wenn es tatsächlich im öffentlichen Dienst verwendet wird. Um jedoch anzunehmen, dass eine Immobilie tatsächlich im Rahmen einer öffentlichen Dienstleistung genutzt wird, muss diese Immobilie für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung geeignet sein.
Im konkreten Fall wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Fahrzeug der Schuldnergemeinde, das Gegenstand der Unpfändbarkeitsbeschwerde ist, um das Dienstfahrzeug des Bürgermeisters handelt. Im Lichte der oben erläuterten Grundsätze ist zu prüfen, ob der Bürgermeister über ein Dienstfahrzeug verfügen muss, damit die Gemeinde öffentliche Dienstleistungen erbringen kann, und ob ein als Dienstfahrzeug zugewiesenes Fahrzeug tatsächlich für öffentliche Dienstleistungen genutzt wird.
Artikel 4 des Fahrzeuggesetzes Nr. 237 regelt, wem ein Dienstfahrzeug zugewiesen wird, und der Bürgermeister gehört nicht zu denjenigen, denen nach dem genannten Gesetz ein Dienstfahrzeug zugewiesen wird.
Andererseits bedeutet die Nutzung des Fahrzeugs als Dienstfahrzeug nicht, dass es tatsächlich im öffentlichen Dienst eingesetzt wird, und der Bürgermeister muss auch nicht über ein Dienstfahrzeug verfügen, um den öffentlichen Dienst ausüben zu können. Denn die Aufgaben der Gemeinden werden in Artikel 14 des Gesetzes Nr. 5393 erläutert, und es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Bürgermeister ein Dienstfahrzeug besitzen, um diese Aufgaben zu erfüllen. beschlagnahmen.
In diesem Fall ist es unangemessen, die Beschwerde nicht zurückzuweisen, sondern ein Urteil zur Annahme mit schriftlicher Begründung zu fällen.
SCHLUSSFOLGERUNG : Mit der Annahme der Berufungseinwände des Gläubigers wurde am 10.06.2019 einstimmig beschlossen, aus den oben geschriebenen Gründen, gemäß Artikel 366 des BEC und 428 des HUMK, die vorausbezahlte Gebühr auf Antrag zurückzuerstatten und den Weg der Entscheidungsberichtigung innerhalb von 10 Tagen ab der Zustellung des Urteils zu eröffnen.
