ANTRAG AUF RÜCKFORDERUNG DER ENTZOGENEN ENTSCHÄDIGUNG

…. AN DEN EHRENWERTEN RICHTER

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KLÄGERSEITE :…….

VERTEIDIGER :…….

BEKLAGTER :…….

BETREFF : Unser Antrag auf Rückkauf des enteigneten Grundstücks.

ERLÄUTERUNGEN :1-Die Website unseres Mandanten ……. Bundesland, ……. Bezirk ……., ……. Nachbarschaft, ……. Block, ……. Grundstück, ……. Parzelle, ….. m2 Land, das in ……. Parzelle registriert ist, wurde von der Gemeinde ……. mit der Begründung enteignet, dass ……………….. gebaut werden soll.

2 Um den Enteignungspreis von unserer Seite zu erhöhen, wurde ……. am ……. am ……. Datum ……. Die Tezyidi Fee Lawsuit wurde mit ……. Datum und ……. Die Entscheidung wurde mit dem Gerichtsbeschluss mit dem Datum ……. und der Nummer ……. abgeschlossen und die Entscheidung, die auch das Berufungsstadium durchlief, wurde durch die Benachrichtigung der Parteien auf …….. abgeschlossen.

3-Die beklagte Verwaltung hat, obwohl seit der Rechtskraft des Beschlusses fünf Jahre vergangen sind, keine Arbeiten auf dem Grundstück entsprechend ihrer Begründung durchgeführt.

4-Wir beantragen die Rückgabe der von der Gemeinde enteigneten Grundstücke an unseren Mandanten unter der Adresse ……… Unser Mandant ist bereit, das von der Gemeinde an unseren Mandanten gezahlte Geld mit gesetzlichen Zinsen an die Gemeinde zu zahlen.

RECHTSGRUNDLAGEN : Enteignungsgesetz

BEWEISE : Enteignungsakte, Akte des Preiserhöhungsverfahrens, Offenlegung, Sachverständigengutachten, alle Arten von rechtlichen und diskretionären Beweisen.

REAKTIONSZEIT : 10 Tage

SCHLUSSFOLGERUNG DES ANTRAGS : Aus den dargelegten Gründen beantragen wir, dass die unserem Mandanten gehörenden, von der beklagten Gemeinde ……. enteigneten Grundstücke mit einer Fläche von ….. m2, die auf der Insel ……. eingetragen sind, an unseren Mandanten zurückgegeben werden, dass die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt werden und dass die Anwaltskosten der Gegenpartei gemäß dem 164/letzten Absatz des Anwaltsgesetzes Nr. 1136, geändert durch das Gesetz Nr. 4667, in unserem Namen als Anwalt zugesprochen werden.

ANWALT DES KLÄGERS

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